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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite V

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
Vorwort.
Date
1889-01-01
Page
Seite V (sequence 5)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--010-280520
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V Eben Haeser in Hilchot Ket.hu ba. Aui' gleich(‘ Weis(( werden die Gesetze über die Legato von Maimuni in einem eigenen Abschnitte הלכות זכייה ומתנה, im Olmscben Mischpat הלכות מתנת בריא ומתנת ימכ״מ!)(,bandelt, während die Pflichten der Erben den Gläubigern des Erblassers gegenüber in den Abschnitten Malwe AVelowe und Gebiath Chow Vorkommen, n, s. w. Diese Gesetze alle zn sammeln, zu ordnen, mit der genauen Hinweisung auf die betretenden Quellen im Talmud und in den Codices, und mit Bemerkungen zu versehen, zugleich auch so maneben Vergleich mit dem römischen Erbrecht anzustellen, hat sieb dev Verfasser zur Aufgabe dieser Abhandlung gemacht; in wiefern ihm dies gelungen ist, dies sei dem Urtlieile der Fachmänner überlassen. Von Heueren, die bereits einen ähnlichen Versuch gemacht halten, wären zu nennen Michaelis, der in seinem »mosaischen Rechte« (H. Theil) auch das Erbrecht behandelt; allein er kennt bloss das mosaische, nicht aber das talmudische Erbrecht und hat auch jenes nur in Kürze und mit. sehr vielen lrrthiimern bearbeitet. Ferner Moses Mendelsohn in seinem » Ritualgesetze der Juden«; dieses ist ohne Quellenangabe und enthält bloss eine Skizze des Erbrechts. Ebenso unvollständig ist Saalschiitz (»Das mosaische Recht«). Am ausführlichsten und correctesten hat es Gans bearbeitet (»Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung« L B.). aber auch seine Darstellung ist lückenhaft und nicht frei von Fehlern in Folg(1 der unzureichenden Kenntniss des Verfassers von den talmudischen Quellen. Endlich Fassei. Sein »Das mosaisch-rabbinische Civil recht« leidet an dem Grundfehler, dass es willkürlich einem modernen, nämlich dem ()österreichischen bürgerlichen Gesetze angepasst ist. Es ist nur eine natürliche ]folge davon, dass dadurch dem mos. rabb. Rechte .Begriffe und Auffassungen unterschoben werden, die es gar nicht keimt, und wieder Bestimmungen, die ihm allein eigen sind, bloss angedeutet worden. Dies gilt auch im Besonderen vom Erbrechte. Nicht unerwähnt kann es bleiben, dass Fasseis Bearbeifung nicht frei von Widersprüchen ist und dass die Quellen grosstentheils fehlerhaft angegeben sind. Budapest, im Viai 189(1 (505(1). Der Verfasser,

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