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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite II

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
Vorwort.
Date
1889-01-01
Page
Seite II (sequence 2)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--007-280517
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n das vermeintliche herrenlose Gut sich zueignen und die Schranken des .Rechts überschreiten könnte. jSt 111־ dan\!. wenn (las!\.׳'wns in der Vernunft■ seine Begründung hat. auch von 'der Religion geheiligt ־wird, erst dann, ־wenn es nicht bloss in der;Rechtsidee, sondern auch in der Gottesidee wurzelt, wirkt es heilsam nicht bloss für den *Sterbenden, sondern auch fiir die Zurückgebliebenen. Die Überzeugung, dass durch die pünktliche Beobachtung der gesetzliehen;Normen eine heilig(1 .Religionspflicht geübt wird, das Bewusstsein, dass auch dorthin, wohin der menschliche!lichter nicht zu dringen vermag, das Auge der himmlischen Gerechtigkeit reicht, dass dieser nichts verborgen bleibt, diese religiöse Überzeugung verhüllt• dem von der Selbstsucht■ leicht zu verleitenden;Rechtsinn Halt und Festigkeit, stärkt den 'Willen, gibt ihm Kraft, der Versuchuug zu widerstehen und die *Schranken des Hechts heilig zu halten. Das Judenthum, welchem »das Recht, die Wahrheit und der Fried(1« di(1 Säulen des moralischen Weltenbaues bedeuten, hat daher, wie die Lehren des Hechts überhaupt, auch die des Erbrechts als göttliche anerkannt und seinen Bekennen! befohlen, diese Gesetzt1 als Vorschriften der .Religion heilig zu halten. Diese auf dem geheiligten Boden der Gottoslehre fest gegriindeten, durch di(1 Tradition, durch Ableitung aus der heiligen *Schrift und endlich durch das practische Beben auf dem Wege der Aualogie erweiterten Gesetze bilden nun einen grossartigen Bau, den wir .?das mosaisch-talmudische Erbrecht■« nennen dürfen. Wir sagen, bloss die Grundsteine zum .Erbrecht linden wir in der schriftlich(1!) Lehre, nicht aber (hm Oberbau; denn schlagen wir die Thora auf, so linden wir in Numeri cap. 27, als der eigentlichen ürtpielle des Erbrechts, wohl die göttlichen Vorschriften über die Erbfolge, aber von den ander(1 mannigfachen Streitfällen rücksichtlich der Verlassenschafl schweigt die heilige Schrift, und seihst die Erbfolge ist so lückenhaft angegeben, dass ohne mündliche Überlieferung und ohne Schlüsse aus dem Geist und dem Wortsinne des geschriebenen Gesetzes sehr Vieles unklar bliebe. Sah. sich doch selbst Abraham Ihn Isra, der in seinem Pentateuch- Oommentar sich nicht an die traditionelle Erklärung zu halten ]־)flegt, liier genüthigt zur Tradition seine Zuflucht zu nehmen und. .zu bekennen ׳לדעת ח:ד.ל,*ת אם “,־*ט האל א■־ .האם את ד,בז ,־טה יטדדליט איטי.ו.

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