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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite I

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
Vorwort.
Date
1889-01-01
Page
Seite I (sequence 1)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--006-280516
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VORWORT. Das Erbrecht ist ein wesentlicher, sehr wichtiger ßestandtheil •des Privatrechts. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Personen, -deren Beihenfolge und die sonstigen Bedingungen zum Antritt einer Erbschaft sind für den sterbenden Erblasser von unschätzbarem ’Wertli und gewähren ihm Beruhigung in seiner letzten Lebensstunde. Die Furcht sein mühsam erworbenes Vermögen könne als herrenloses (lut von Fremden in Besitz genommen und seinen Verwandten gewaltsam entrissen werden, die Befürchtung, dass jene, für deren AVold er stets gesorgt, gestrebt und gerungen, und die er zu jeder Zeit zur Eintracht und Liebe angehalten hat, nach •seinem Tode des Nachlasses wegen in Streit gerathen, sich gegenseitig angreifen, als Feinde verfolgen und anstatt sein Andenken zu ehren seinen Namen mit Schmach bedecken könnten: wie schwer müsste diese Besorgnis« dem Sterbenden die Scheidestunde machen, peinliche Gefühle müsste sie in ihm erregen, die ihn selbst über •das Grab begleiten und ihm keine Buhe gönnen würden. Nur das Bewusstsein allein, dass sein Nachlass unter gesetzlichen Schutz gestellt wird, .-dass die enggezogenen Beehtsschranken von keinem 'Unberufenen überschritten und von keinem Familiengliede verletzt werden dürfen, gewährt ihm Beruhigung und erleichtert ihm das 'Scheiden von der Erde. Allein so wohltlmend auch die Wirkung dieses Gesetzes finden Sterbenden ist. es bleibt gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass insofern dasselbe bloss von der menschlichen Vernunft als ein natürliches oder von der Gesellschaft als ein positives Beeilt aufgestellt ist, der Eine oder der Andere, der von der Blee des B-eclits nicht durchdrungen und beseelt ist, in einem unbewachten Augenblick, wo er vom Auge des Biehters nicht gesehen werden kann,

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