Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 12 (Dezember 1846)
- Date
- 1846-12-01
- Page
- Seite 446 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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446 werden von ihnen zur Abhülfe der Krankheiten heilbringende Wurzeln und die Eigenthümlichkeit der Steine untersucht. §. 7. Wer in die Secte eintreten will, erhält nicht die Aufnahme, sondern sie legen ihm, wahrend er noch ein Jahr draußen *) bleibt, dieselbe Lebensweise auf, und geben ihm ein Aertchen, den obengenannten Gürtel und ein weißes Gewand. Hat er in dieser Zeit den Beweis der Enthaltsamkeit gegeben, so tritt er zwar ihrem Leben näher und nimmtTheil an dem reinem Wasser zur Heiligung; doch wird er noch immer nicht zu den Zusammenkünften zugelassen. Nachdem er nämlich den Beweis seiner Beharrlichkeit abgelegt, wird in andern zwei Jahren sein Wandel geprüft, und erscheint er würdig, so tritt er in den Verein. Ehe er jedoch das gemeinschaftliche Mahl berührt, schwört er ihnen schauerliche Eide: erstlich die Gottheit innig zu ehren, dann die Gerechtigkeit gegen Menschen zu bewahren und weder aus eigenem Willen oder auf (Anderer) Befehl Jemanden zu verletzen, die Ungerechten zu hassen und immer mit den Gerechten zu kämpfen; Jedermann Treue immer zu bewahren, vorzüglich den Herrschern, da ohne Gott an Niemanden die Herrschaft kommt; und sollte er einst selbst zur Herrschaft gelangen, weder auf seine Macht stolz zu sein, noch durch Kleidung oder größer» Schmuck sich über die Untergebenen zu überheben. Die Wahrheit stets zu lieben und zu streben, die Lügner zu überführen. Die Hände von Diebstahl und die Seele von unheiligem Gewinn rein zu halten; den Genossen weder etwas zu verbergen, noch Anderen etwas von ihnen zu verrathen, selbst wenn Jemand ihnen mit dem Tode drohete. Ferner schwören sie, Niemandem die Lehre anders zu übergeben, als sie sie empfangen *), sich der Beraubung zu enthalten ^), und sowohl die Schriften ihrer Secte als die Namen der Engel gemeinschaftlich zu bewahren. Durch solche Eide binden sie die Eintretenden. §. 8. Diejenigen, die auf schweren Sünden ertappt werden, stoßen sie aus dem Verein, der Ausgestoßene stirbt aber häufig eines erbärmlichen Todes. Denn durch Schwüre und Gebräuche gebunden kann er von Anderen keine Speise annehmen; er ernährt sich blos von Kräutern und gehet er, da der Körper durch Hunger erschöpft wird, zu Grunde. Daher nahmen sie auch Viele, wenn sie in den letzten Zügen waren, erbarmend 1) Draußen, d. i. vor dem §. 5 gedachten gemeinschaftlichen Speisezimmer, auch wahrscheinlich vor dem Lehrzimmer das. — Auf diese Adepten zielt auch §. ö: „es scheint den Außenstehenden u. s. to." 2) Bellermann hat „dagegen versprechen sie— die alteren Mitglieder —" hiervon sichet aber nicht nur nichts im griechischen Tert, sondern spricht auch der ganze Zusammenhang dagegen. S) D. i. von dem gemeinschaftlichen Gute nichts zu veruntreuen.