Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 8 (August 1846)
- Date
- 1846-08-01
- Page
- Seite 310 (sequence 32)
- Language
- German
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BIO Zur Wissenschaft des Judenthums. reimt genug ist*). Allein jedenfalls geht daraus hervor, daß derartige Best imm un g e n Moscheh' s, nach Analogie anderer tnWrä und tW!o nicht eristiren. — Ob aber der Vers, den Anachronismus nicht gefühlt hat, daß schon Moscheh die ts^rü aus der Gemeinde ausgeschlossen haben soll, kann ich kaum begreifen, i Josug hat außer der Ausschließung der Gibeoniten noch augeordnet WTC ^2® *j‘i®&n rvna in Bezug auf ®-,n, so weit der Verf. Die Naivität des Verf. tritt erst recht an's Licht, wenn man die Stelle naher ansteht. Jerus. (zu II.) wird die Frage erörtert, ob die Einziehenden in Palästina nicht hatten iixa von ®in genießen dürfen, nach dem Grundsatz: ttWi.ri'i ^11 tixn'i inx selbst nach der Ansicht, daß das Genußverbot von unn schon vor der Besitznahme des heiligen Landes in Kraft getreten war. Es wird nach einer Ansicht dahin ausgeglichen, daß iisrrt N®2 nicht vollgültig sei:, türm 6^ n®>n «i nmi NM *p« '-ii hisn iiairs (Siehe ®"*i zu hin). Tosafot (ywip 38 a. auf •ro'te anpfit) suchen diese Frage auf ihre Weise zu erledigen : mta Wib ®*v •’S® naa ‘p®&n und diese vage, schwerlich ernst gemeinte Ausgleichung erhebt der Verf. zum festen Resultat mit den Worten: NN"N •’Q^an ‘nin x® rv?ta ■jusfctt man wwn naaü! Pinechas hat, nach Pirke de R. Elieser (47) den Verein von Nichtjuden bei dem Mysterium des heiligen Namens, bei der Urschrift der synaitischen Gefetztafelv, durch den Bann des himmlischen und irdischen Gerichtshofes verboten. Die. Richtigkeit mag dahin gestellt sein. David wird die Ausschließung der zugeschrieben. Hier hatte der Verf. die Ausgleichung des Talmuds 79.) nicht verschweigen sollen, wenn es dem Leser nicht auffallen soll, daß drei Individuen eine und dieselbe Bestimmung in Betreff der getroffen hatten. — Ferner gehört, nach talmudischer Angabe, dem davidischen Gerichtshöfe das Verbot airf cm. Auf eine uns schon bekannte Weise nimmt der. Verf. das Resultat des <zn VIII.) auf, daß zu Davids Zeiten bereits rabbiuisch verboten war, Maulesel zu reiten. Von Schalomo sollen drei Bestimmungen herrühren ‘paiaa (na® 14) und tm&To •’aana ni-a® (r.iaa*' 21). Das Letzte ist selbst talmudisch nicht begründet. Der Zeit des Königs Jehoschaphat gehört die Bestimmung an: inaa tr*b .ffstvA ösa^ «V w (D->haT 32 und noch drei Stellen). Dem König Chiskias schreibt Verf. zu: .nar naias und dies beruht auf einem aa® der Toffaphisten! (Siehe ‘pTilnsö 12 a ans N2®N aaa®). Den Propheten zur Zeit" des babylonischen Erils gehören die in Zach. 8, 19 erwähnten vier Fasttage an. Daniel soll das Oel von Weiden verboten haben (ta 36), was aber nur eine einzelne Ansicht — aa — aufßellt, nach .isna® aber (ibld. und na®1^®1^ II.) liegt diesem Verbot ein ganz anderes Motiv zu Grunde, welche letztere Ansicht allgemein recipirt ist. Viel begründeter wäre die Annahme, daß der heidnische Wein bereits in Daniels Zeit verboten war, (nach Daniel I. 8. und tä ibid) *p rm®a nnx aaaa aman nixn®» Tuaa. *) Der Herr Recens. hat hier die Eommentatoreu nicht genügend aufgefaßt, und ist auch früher auf Manches nicht tief genug eingegangen. F.