Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 8 (August 1846)
- Date
- 1846-08-01
- Page
- Seite 309 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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309 Zur Wissenschaft des Judenthums. möglich gedacht haben können! Ist es nicht wunderlich, wenn der Vers., ohne eine Miene zu verziehen, hinsteltt: Moscheh habe schon rüm NrrtN verboten — 132^23>N r<2iv N2^t2 21122! Auf welchem Grunde aber? Je nun, von Moscheh wird tradirt, er habe m3pn und r\l2*»t2 eingeführt, da uns aber von ihm nur ni3pn bekannt sind, so müssen wohl rwtt herbeigeichafft werden! Diese ni2^n sind nun, wie gesagt 132*»22)*» keü und i2rr »w 1221312* rma »W N2, weil sonst die talmudische. Controverse über Cf 3? 70) ohne Halt wäre!! Aller dieser Subtilitaten wäre der Verf. überhoben gewesen, wenn er nicht mit aiaSrro und siülüi 13a so viel Gewicht auf den Ausdruck rvritt gelegt halte! Ueberhaupt ist der Vers, ganz ungenirt, schwammige 2ipiN2 2iLi2N als unleugbare Thatsache aufzunehmen, und es verrath sich in diesem Verfahren der Mangel an gesunder Kritik; wir werden bald darauf stoßen. Doch wir folgen der Eintheilung des Verf., der zuerst die negativen Bestimmungen in chronologischer Neihefolge aufzahlt von Moscheh bis auf R. Jehuda ha Müßi. In der bereits angedeuteten Stelle: pni J212W rra2 2to 132“* NM ni3pn N22 (N2D 30.) glaubt der Verf. einen Wink zu haben , daß Moscheh bereits umzaunende Bestimmungen getroffen hat. Der Verf. glaubt drei mosaische ni2itä gefunden zu haben. 1) fcwdn i>2> 2N nw2 (121221 79.) (?) 2) und 3) die bereits angeführten N2W2 nrrtn und r*2ii N2 I2ix. — An diesem Beispiel stellt sich des Verf. Mangel an kritischem Blick handgreiflich heraus. — 1) Dieses Citat, wonach Moscheh nächst n23pn auch nw: angeordnet habe, findet fich in einem langern agadischen Ercurs, dessen Aechtheit erwiesen werden muß. Die Eingangs- und Schlußformel dieser Agada weisen sie vielmehr einem nachtalmudischeu Zeitalter an und erinnern allzu deutlich an die Manier des K2ln3n und der nirifeflö, was der Verf. wohl gefühlt hat (fol. 41), ohne den rechten Gebrauch davon zu machen. Der Eingang lautet: 2*2132 K31212 ni22^. 1N2 113 p2 2iron >2 it r&wa '121 22&V nnö kiöi&*2 i2p2 und der Schluß verrath noch mehr den untalmndischen Styl: 225r hü irram 22 ftinp 25 pwp dr2i>idrw2 n>rriv psii 'iDl 221 2m 122' N22N 2212 22 12112p. Wenn also diese Stelle im Talmud zu den unachten zu zahlen ist, die der Verf. (Abschnitt31. S.25d.) zusammenstettt, so darf doch wohl der Passus n212T2 N22 2W rtiö» nicht derart urgirt werden, wie es vom Verf. geschiehet. 2) Allein auch zugegeben, die Stelle wäre acht, so folgen noch keinesweges alle angegebenen Folgerungen daraus. Eine richtige Anschauung von dieser Stelle ergiebt sehr leicht: daß hier durchaus nicht von Mosch eh's Bestimmungen die Rede ist, sondern von mosaischen Anordnungen, d. h. von den Geboten und Verboten des mosaischen Gesetzbuches überhaupt. Man lese nur die Stelle im Zusammenhänge: inirr ]Wp2 prr pso inirr p2ip2 pso 122112 2112 221 202 ^2 inirr p2->p2 prr IN122 inirr- “p2ipv ii“N2 inirr p2ip2 22H rrrr2N 2rri 2^2^12) ^2^12?^i üh*®h -jN N12ipl, —-N22 2t2 Nw2ii»rri. Hier sind offenbar die vergänglichen Gesetze eines sterblichen Königs den ewig dauernd mosaischen Gesetzen entgegengesetzt. Der Verfasser sah aber die Stelle durch vie Brille der Commentatoren an. — 3) Was überhaupt die ri12il2 Nrrt und rr2i- N2 12->rr betrifft, so können sie nach talmudischer Auffassung nicht als von Moscheh herrührend, also streng p222 gefaßt werden, da p22 i^i§2 und *»212 nos biblische Anordnungen sind, woraus die Commentatoren folgerichtig schließen, daß diese »112112 eigentlich rrn*»2irr2 sind, was natürlich unge-