Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 8 (August 1846)
- Date
- 1846-08-01
- Page
- Seite 304 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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304 Allgemeine theologische Bibliographie. klassische — und unfähige Zeugen kennen konnte: eine andere Klaffe, verdächtige Zeugen mußten ihm unbekannt sein. Auch mußte nach dem Boden, aus dem es sich befindet/dem religiösen,. das religiöse Moment bei der Zeugenhabilitat mit in Anschlag kommen. Die unfähigen Zeugen werden unter sechs Kategorien gebracht: nach Geschlecht, nach psychischen oder Physischen. Gebrechen, nach religiösem Mangel, nach religiös moralischem Mangel, nach Verwandtschaft, nach Vor- oder Nachtheil bei dem Object des Zeugniffes. Den Beschluß macht das Verfahren lei der Production der Beweise, das weit von dem heutigen, dem schriftlichen und dadurch sich sehr in die Lange ziehenden Verfahren, abweicht. — Der zweite Abschnitt zerfallt in vier Titel. Der erste Titel: „Eid" weiset üit Eingänge zu den Anmerkungen nach, daß der mosi. talm. Eid an sich gerichtlich sei und also nicht, wie im röm/ Äecht, den Vertrag zum Ausgangspunkte habe. Hieraus erklärt sich auch die ungemeine Divergenz zwischen dem talm. und dem röm. Rechte hinsichtlich der Eidesdelation, Eidesrelation u. s. w. Es werden hierauf der biblische, mischnische, rabbinische Eid, der Anschiebungseid NS'Qtv) besprochen, wenn der Eid auf die Gegenpartei hinüb ergesch oben wird, wenn die Partei, die den Eid zu leisten hat, verdächtig ist u. s. w. Der zweite Titel: Geständniß, bespricht zuerst das talm. Princip hierüber, imd zerfallt in Eingeständnis und unaufgefordertes Geständniß, und zwar nach der doppelten Rücksicht: ob gerichtlich oder außergerichtlich. Hier wird auch über Stillschweigen als Geständniß, über Jrrthum, über Interpretation der Aussage u. s. w. abgehandelt. — Der dritte Titel: Urkunden bespricht im Eingänge die Hypotheken und Obligationen des talm. Rechts, behandelt das Faustpfand, die Verobligirung (TOSE) des Schuldners, die Dafürhaftnng der Güter (ntnritf), die Cesfion, die Schenkung, das Grenzrecht (ntma), den Scheinvertrag, die Lit.ralnnd Verbalobligation, die symbolische Zusicherung fpp). Hierauf wird nachgewiesen, daß im talm. Recht die Urkunde eigentlich ein Zeugniß sei, und wird sie auch gewöhnlich von den Zeugen ausgestellt und unterschrieben, ohne daß es der Unterschrift des Schuldners u. s. w. bedarf. Wie eine Urkunde ausgestellt sein muß k., welches Material, wie weit die Zeugen sich von der Urkunde unterschreiben, was die letzte Zeile enthalt u. dgl. m. Recognition der Urkunde. Untersuchung des Satzes: daß nach dem biblischen (stricten) Rechte es nicht der Recognition der Zeugenunterfchrift bedarf. Widerruf der unterschriebenen Zeugen bei einer nicht recognoscirten Urkunde. Widerruf bei einer recognoscirten Urkunde. Die Mejnung einiger Geonim, daß bei einer vom Schuldner unterschriebenen Urkunde (ohne Zeugen) durch Vergleichung der Handschrift nicht recognoscirt werden kann, wird als sehr begründet nachgewiesen. Beweis aus dem Rechnungsbuch des Schuldners oder Gläubigers. Edition der Urkunden u. s. w. Zum Schluffe wird die schon von Maimo indes aufgeworfene Frage besprochen, wie das Zeugniß auf Urkunden gültig lei, da doch jedes Zeugniß mündlich abgelegt werden muß. — Vierter Titel: Miggo oder die zu Gebote stehende bessere Einrede. Der Eingang handelt über Präsumtionen überhaupt, und bespricht die Eh asaka. Welches Recht der Besitz gibt. Besitz und Eigenthum. Besitzergreifung. Etymologie und Entwickelung der Miggo. In welcher Gestalt sie in Mischna und Beraita erscheint. Im jerusal. Talmud. Ihre eigentliche Ausbildung im babyl. Talmud. Princip. Findet ihre Begründung im Accusgtionsproceß. , Die Miggo größtentheils nur als Einrede, d. i. um im Besitze zu verbleiben. Zuweilen auch um einen Besitz aufzuheben 1^»). Modisicationen der Miggo u. s. w. — In diesem zweiten Abschnitte wird vorzüglich