Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 8 (August 1846)
- Date
- 1846-08-01
- Page
- Seite 303 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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Allgemeine theologische Bibliographie. 303 konnte also nicht entstehen und gehörte er auch nicht zur Aufgabe, die das Studium sich setzte. — Anders im Civitrecht. Da die Juden ihre Civilgerichtsbarkeit noch weiter übten,-so mußte das Civitrecht den gegebenen Umstanden und VerhLltniffen gemäß sich weiter entwickeln, obschon es das mos. CiviLrecht zum Ausgangspunkte nahm. Es wird nun das Verhältniß des talm. zum mos. CiviLrecht besprochen. — Die zweite Section der Einleitung bringt die mosaischtalmudische Gerichts- und Proceßform, von der wir 1. Jahrg. dieser Zeitschrift S. 141. 170. Manches gaben. Eine Anmerk, bespricht die braro — Die dritte Section enthalt: Quellen des talm. Rechts. — Das eigentliche Werk zerfallt in zwei Abschnitte. Die gewöhnliche Classification: „Beweis in strafrechtlicher und Beweis in cLvilrechtlicher Beziehung" scheint für das talm. Recht nicht entsprechend; daher würde eine andere Eintheilung vorgezogen: der allenthalben anwendbare und der nur im Civilprocesse anwendbare Beweis. Jener umfaßt den Beweis durch Zeugen, dieser Eid, Gestandniß, Urkunden, Miggo. Das Ganze des Beweises wird in 200 §§. gegeben, die neben einander gestellt eine Uebersicht des Beweises geben; jeder K. wird durch eine Anmerk, erklärt. Der erste Abschnitt: „Beweis durch Zeugen" zerfällt in drei Kapitel: „Vollständigkeit des Zeugnisses und die Verpflichtung es abzulegen, Vernehmung der Zeugen, Befähigung zur Ablegung eines Zeugnisses." Im ersten Kapitel wird vorzüglich besprochen das Zeugniß eines Zeugen über den Tod des Ehemannes, Zeugenaussage über Nichtwissen, mündliches und in Gegenwart des Beklagten abzulegendes Zeugniß, die Verpflichtung Zeugniß abzulegen u. s. w. Ferner wird nachgewiesen, wie nach dem reinen Anklageproeeß die talm. Norm, daß das Zeugniß nicht nach der Menge der Zeugen, sondern nach der Vollständigkeit abgewogen werde, seine innere Begründung habe. Als Anhang zu diesem Kapitel werden die anderen Beweisarten des gemeinen Rechts, und welche Kraft sie im talm. Criminalproceß haben, besprochen. Hierher gehören: richterlicher Augenschein, Aussage der Sachverständigen (diese scheinen zwar im mosaisch-talmudischen Rechte begründet, es wird aber nachgewiesen, daß es in der Wirklichkeit sich anders verhalte), Selbstgestandniß, Urkunden, Zusammentreffen von Umstanden (Jndicien, der s. g. künstliche Beweis.) — Im zweiten Kapitel wird über tie Befragung der Haupt- und Nebenumstände gehandelt, Ln wiefern Nichtwissen oder Widerspruch das Zeugniß aufhebe, über den hier obwaltenden Unterschied zwischen Criminal- und Civklfallen, über Nichtbeeivigung der Zeugen u. s. w. Im Anhang zu diesem Kapitel wird der Ursprung der Verwarnung (n^nn) besprochen, und darauf eingegangen, in wiefern das talm. Recht Unkunde des Gesetzes, ignorantia juris, zugiebt. Ferner wird hier abgehandelt.über Absicht (dolus) und Fahrlässigkeit (culpa), und wird aus diesem Gesichtspunkte Aufschluß über die Theorie des Talmuds über Dolus, so wie über die Distinktion der in die Zufluchtsstädte Wandernden. Hieran schließt sich eine Erörterung über die Wiedervergeltungsstrafe der der Unwahrheit überführten Zeugen und die Weise, wie sie überführt werden. — In diesen beiden Kapiteln stellt sich heraus, wie in dem'Anklageprincip ein gewichtiger Aufschluss füx manche scheinbar ganz unbegründete Norm des talm. Criminalproceffes vorliege; auch wird zu näherer Erläuterung häufig der Vergleich mit alten Gesetzgebungen (Menu, Attisches Recht, Plato's Gesetze, römisches Recht), neueren (canonisches Recht, Carolina), neuen (österreichisches, preußisches, baierisches, sächsisches, englisches Recht, Code penal) angestellt. — Das dritte Kapitel weist im Eingang nach, wie das talm. Recht nach seinem Princip (dem Aceusationöprincip) nur fähige —