Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 8 (August 1846)
- Date
- 1846-08-01
- Page
- Seite 302 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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902 Allgemeine theologische Bibliographie. nicht von der Wissenschaft gewürdigt, und während man die entferntesten Alterthümer aufsncht und in ihnen die Manifestackon des menschlichen Denkens, und Strebens entdecken will, blieb das talm. Recht, das als Product eines mit vielem Scharfsinn begabten Volkes eine reiche Ausbeute vermuthen laßt, gänzlich unbeachtet. Die schwachen Versuche eines Selben sind fast schon vergessen; und es geschiehst bis zu und seit dem 17. Jahrhundert dieses Rechts nicht Erwähnung. — Obiges Werk bringt den Beweis nach mosaisch-talmüdischem Rechte als den vorzüglichsten Theil des Protestes; und ist er auch wichtig nach dem doppelt practischrn Nutzen: er gibt vielen Aufschluß über das Accusativverfahren, das in den Gesetzgebungen nach den Bestrebungen der neuern Zeit wieder zur Geltung kommen' soll; und belehrt er über die Erfordernisse der Zeugenaussagen, in denen noch heute manche Legislation zum Nachtheile der Juden irre geht. — In der Einleitung (S. 1—112) wird der Begriff „gerichtlicher Beweis" besprochen, und wie der Beweis nach dem Geiste des Rechts, nach der Verschiedenheit der Staatsform und dem Principe des Strafproceffes sich verschieden gestaltet. Es wird hierauf nachgewiesen, daß das mos. Recht, obschon ein'geoffenbartes, doch nicht seinen letzten Grund in einem äußern Witten, sondern in dem Rechtsprincipe selbst hat: es spricht hier nicht ein absoluter Witte, der das Aufgehen des eigenen Rechtsbewußtseins vor einem höheren Machtspruche heischt, sondern hat dieses seine innere Notwendigkeit, die im Menschen schlummernden Ideen von Wahrheit und Recht sollten geweckt und zu dessen Bewußtsein gebracht werden. Es wird nun nachgewiesen, daß im MosaismuS das Recht immanent ist, und gerade hierin sein wesentlichstes Merkmal vor anderen Gesetzgebungen liegt, die sich als göttliche ausgeben. Hierfür spricht auch der Beweis, der allein durch menschliche Mittel und den menschlichen Richter, ohne Intervention der Gottheit — wie sie die Vorzeit und das Mittelalter in den Ordalien wahrnahm .— ausgesucht werden soll. — Cs wird hieraus das mos. Strafrecht und dessen Vernunftgemäßheit besprochen: nur jene Verbrechen, die jeve Staatsverfaffung als solche anerkennt und bestraft, sind hier dem Gerichte zur Bestrafung übergeben. In einer Anmerk, wird gegen Gesenius u. A. nachgewiesen, daß rro nicht eine durch Menschen auszuführende Todesstrafe sei, sondern „Ausrottung," die sich die Gottheit Vorbehalt. — Nachdem nun noch das mos. Crimiual- und Civklrecht besprochen wird, wendet sich die Untersuchung zum talm. Crimiual- und Civilrecht, und in welcher Beziehung es zum mosaischen stehe. Hier wird nun vor Allem die Entwickelung des talm. Criminalrechts besprochen. Schon die Natur der Umstände weist darauf hin, daß das Criminalrecht sich fortbilden mußte, da erweiterte Verhältnisse neue, der frühern Zeit unbekannte Verbrechen und also neue Normen Hervorrufen. Neben dem geoffenbarten (canonischen) Rechte sollte sich also ein positives ausbilden, allein letzteres stieß aufzwei gewichtige Hindernisse: die unbegrenzte Heilighaltung des mos. Rechts, und auf ein noch schwierigeres: die der Gesetzgebung feindlich gegenüberstehende Königsmacht. — Der Lucke mußte also durch Verordnungen abgeholfen werden, die aber bis auf eine verloren gegangen sind. Diese erhaltene Verordnung wird in diesem Werke mehrfach besprochen, und an sie die Frage über Aufhebung der Todesstrafe angeknüpst. — Mit dem Aufhören der peinlichen Gerichtsbarkeit — vierzig Jahre vor Zerstörung des Tempels nach der Angabe des Talmups;— war die praktische Seite des Criminalrechts erloschen: es behielt blos seinen-Werth als Studium des Gesetzes. Diesem gemäß schloß es sich aber auch dem Gesetz eng an: das Leben selbst war ihm entrückt. Ein vollständiger Criminalcoder