Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 7 (Juli 1846)
- Date
- 1846-07-01
- Page
- Seite 242 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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242 Zur Geschichte der Juden in Polen. Vollziehung zu bringen *).Unter demselben König zwang man die Juden das Silber zu sehr geringem Preise in die Münze zu schaffen, *) Der Vers, citirt hier halb französisch halb lateinisch die Worte Waclaw Grabowski's in dessen Werke „über die Kronjuden". Dieser sagt: man erlaubte den Vorgegesetzten der Juden „in omnibus criiftinibus vel excessibus Judaeos vel urbe pellere, vel etiam vita privare, et ut nuila pro hoc difficultas a moderno palatino et pro tempore existente non (?) inferatur (daß sie bei allen Verbrechen unv Crceffen Juden aus der Stadt jagen, ja sogar ihnen das Leben nehmen können und weder von dem jetzigen noch von dem jeweiligen Palatin ein Hinderniß in dieser Hinsicht entgegengesetzt werde)." — Wir glauben zur nähern Verständigung hier auf folgenden Punkt aufmerksam machen zu müssen. Die polnische Verfassung ließ an sich nicht Bürger und Mittelstand aufkommen, sondern es gab nur Edelleute und Leibeigene. Die Städte, die Municipalverfassung hatten, besaßen sie nach dem jus Teutonicum; und es singen die Docum'ente der verschiedenen Städte gewöhnlich an: Transfero hanc viilam ex jure Polonico in jus Teutonicum (ich trage über diese Stadt aus dem polnischen ins deutsche Recht) vgl. Staats-Lericon 12. Thl. S. 546. Mit welchem Fug und Rechte dieses die Könige thun konnten, gehört nicht hierher: vielleicht war dieses noch ein Ueberbleibsel aus jener Zeit, wo Polen dem. deutschen Reiche zinspflichtig war. In jedem Falle hatte es die guten Folgen, daß Städte entstanden, die unter polnischen Gesetzen nicht blühen und aufwachsen konnten. — Auch für die Juden scheint dieses jus Teutonicum der Rechtsboden gewesen zu sein, auf welchem allein sie fußen und als Freie — im Gegensatz zu Leibeigenen — im Lande bleiben konnten. Und in der That hat auch die polnische Gesetzgebung sehr viel Aehnlichkeit mit der deutschen. So hat auch das sächsische Weichbild das v. Heft S. 219 angeführte Gesetz, daß bei einer Klage gegen einen Juden zwei christliche und ein jüdischer Zeuge aussagen müssen. „Die Juden unter ihren (jüdischen) Richtern" wird schon im 1.1090 von Heinrich dem Dritten (vgl. die „Orient" 3. Jahrgang Nr. 47. abgedruckte Urkunde) verordnet. Vorzüglich bemerkenswerth ist, daß die oben erwähnten Gesetze an vielen Stellen mit der von Heinrich dem Erlauchten, Markgrafen von Meißen, im I. 1245 erlassenen Judenordnung (abgedruckt bei Goldast Constitut. Imperator. T. III. p. 399) an vielen Orten ganz übereinstimmt. Vgl. auch daselbst das ähnliche Gesetz über Zeugnisse, über die von Christen an Juden verpfändeten Sachen, daß dem Juden hier eher der Eid (Reinigungseid) als dem Christen (der Erfültungseid) zugestanden wird. Auch heißt es das. §.3: „Kein Jude ist gehalten vor einem andern Richter zu antworten, als dem, den wir ihnen gaben"; welches sich aber auch auf einen christlichen, vom Herzog eingesetzten Judenrichter, für den man eine'Analogie unter den Carolingern findet, beziehen kann. Die polnischen Könige haben die Gerichtsbarkeit der jüdischen Richter sehr, ausgedehnt, sogar bis auf Lebensstrafe. Es ist hierin gerade keine Toleranz zu suchen, sondern vielmehr eine Gleichgültigkeit gegen einen Theil der Unterthanen, die man sich selbst und ihrem Schicksale überließ: unter Kasimir dem Großen erging nicht ein solches Gesetz. Es braucht übrigens kaum erwähnt zu werden, daß die Juden keinen Gebrauch von der Todesstrafe und überhaupt von der peinlichen Gerichtsbarkeit machten: diese'war nach talmudischem Rechte seit dem Aufhören des großen Synhedriums erloschen. Aber auch von anderen