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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1846-06-01 · 6 (Juni 1846) · p. Seite 219

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1846)
Issue
6 (Juni 1846)
Date
1846-06-01
Page
Seite 219 (sequence 21)
Language
German
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Zur Geschichte der Inden iw Polen. 219 dischen Gesetze keimt" *). In diesem Jahrhundert, wo man die Juden beschuldigte die Brunnen zu vergiften und das Blut der Kinder zu vergießen, -ist.es wohl nicht zu verwundern, daß der Gesetzgeber, um sie vor Ungerechtigkeit zu schützen, dieses Gesetz erlassen., über das der Adel auf der Diet 1543, als zu günstig für die Juden, sich beklagte. 2) „Es ist den Juden ge stattet alle Pfänder mit Ausnahme der Kirchen- - sachen anzunehmen. Findet sich, daß der Gegenstand ein gestohlener sei, so . muß der Jude eidlich erklären, daß er nichts hiervon gewußt und muß er den halben Werth des verpfändeten Gegenstandes baar zurückbezahlen. 3) Bei der Auslösung eines von einem Christen verpfändeten Gegenstandes hat der Jude das Vorrecht vor dem Christen es ganz abzuleugnen oder zu behaupten, daß es für diese Summe bei ihm verpfändet sei u. s. w. **). 4) Die Geldstrafen, die aus denStreitigkeiten der Juden erwachsen, gehören nicht dem Ortsrichter, sondern fließen in den königlichen Schatz. Der Edelmann muß für eine einem Ju-. den beigebrachte Verwundung dieselbe Geldstrafe wie bei der Verwundung eines Edelmanns bezahlen. 5) Bei dem Transport der Leichen kann kein Recht ***) erhoben werden. Wenn ein Christ einen jüdischen Gottesacker entweihet, wird er mit Einziehung seines Vermögens bestraft. 6) Wer Steine auf eine Synagoge wirft, muß dem Starosten zwei Pfund Pfeffer bezahlen. 7) Der Eid auf die Zehngebote wird nur dann erfordert , wenn der Werth des bestrittenen Gegenstandes sich auf mehr als fünfzig Mark Silber beläuft, oder bei Klagen, die vor dem herrschenden Fürsten eingeschrieben wurden. In Sachen von minderer Wichtigkeit leistet der Jude den Eid vor der Synagoge-. 8) Wenn man nicht positive Beweise gegen den eines, an einem Juden begangenen Mordes Angeklagten hat, so ist der König davon in Kenntniß zu setzen. 9) Bei der Verhandlung gegen Juden auf Grund eines an einem Christenkinde begangenen Mordes bedarf es dreier christlicher und ebensoviel jüdischer Zeugen. Kann der Ankläger das Verbrechen nicht beweisen, so hat er dieselbe Strafe zu erleiden, die an dem Angeklagten im Falle der Ueberführung wäre ausgeführt worden. 10) Es ist dem Juden untersagt Kinder zu stehlen; wer solches thut, wird als *) Etwas dunkel bleibt, wozu der jüd. Zeuge „eine genaueKenntuiß des jüd. Gesetzes" haben mußte. **) Das Pfand war nämlich ohne Zeugen übergeben worden. Worin das Vorrecht vor dem Christen bestanden, giebt der Vers, nicht an, so wie überhaupt dieses ganze Gesetz etwas dunkel ist. ***) Beziehet sich wahrscheinlich ans das Geläutegeld und andere dergl. Gebühren, die noch heute in manchen Landern Deutschlands üblich find: 17*

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