Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 6 (Juni 1846)
- Date
- 1846-06-01
- Page
- Seite 209 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2744856-2744883-2744890--1160-2746128- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Principien des Talmuds tu Bezug auf Reformen im Judeuthume »c. 209 daß, sobald die Ursache, die eine frühere Synode^» einer allgemeinen Bestimmung veranlaßt hatte, anfgehört, dieselbe durch eine andere, wenn auch kleinere Behörde ganz aufgehoben werden könne, wiewohl sie in der Praris unter ganz Israel verbreitet war; denn dann heißt es nicht mehr bmb, sondern vm-£> und dann bedarf man auch nicht eines froana ins "i'a, sondern -hx iwa, und erhält daher diese Meinung deS -i'asn in der veränderten Aufstellung dieses Grundsatzes ihre volö kommene Begründung. Auch in ninLN zu lletudot 3. wird bewiesen, daß, wenn die Umstände sich so ändern, daß zu vermuthen ist, die frühere Synode würde nun selbst zur Aufhebung ihrer allgemein eingeführten Satzung beistimmen, -die sie aufhebende Synode nicht autorisirter sein müsse, als die sie einsetzende gewesen. Diese Ansicht könnte noch erhärtet werden durch KosoK Haschana 18b., wo manches allgemein Gültige aus rrasn r&ra abolirt wurde, weil die Ursache aufgehört; aber den triftigsten unwiderlegbaren Beweis, daß, wo die Absicht, wodurch die allgemeine Einführung geschah, nicht mehr erzielt werden könne, jede kleinere Synode diese ganz aufzuheben berechtigt ist, gibt uns dir Stelle im serusebalmi Moed Katan cap. II. zur Mischna 3, (fol. 4b. Wiener Ausgabe.) ms mara -- m-vfr’x ,baa -o xa S'tt V» idina naxda 'pmr in-m-n -naavrm -pm)1! ^daix in"'« °>ia xl-x idina n-xl-a niasd vox «da ,isia ywn -pnai -p^ax;a°>xi n-fina Doch ist diese Bedingung nur dann nothwendig, wenn ein allgemein gültiger früherer Synodalbeschluß von einer spateren Behörde ganz abrogirt werden soll; sollte er aber bloß modificirt werden, so kann dieß bei jederrabbinischenSazzung ohne Ausnahme und ohne Beschränkung von jeder späteren Synode geschehen, wie dieses aus der Mischna Keraobot 28b. zu ersehen ist, wo RabbiJehoschuaundRabbiAkibadie von der großen Synode inax angeordneten u. eingeführten 18 Sprüche nach den Umständen motificiren. Fassen wir nun Alles zusammen, so ergibt sich aus dieser Untersuchung, daß nach den Principien des Talmuds: I. die mosaischen Gesetze, wenn die Umstände eS erheischen, nach den oben erwähnten Principien behandelt werden können; II. diejenigen Anordnungen, die als a'adn im Talmud ausgegeben oder unter dem Ausdruck nax raxa in der Mischna aufgestellt sind, und die 18 Geserot des Hillel und Schamai dem mosaischen Gesetze gleichzustellen seien, so auch diejenigen, die vermöge der Jnterpretationsregeln aus der Schrift abgeleitet und von Allen wirklich als xtr-nxT anerkannt werden; werden sie aber von einer späteren Behörde nicht als solche anerkannt, so sind sie wie die rabbinitischen Satzungen zu behandeln. .