Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 5 (Mai 1846)
- Date
- 1846-05-01
- Page
- Seite 175 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Prkncipten des Talmuds in Bezug auf Reformen im Zuheuthume w. 175 „Darum also", wird in dieser Mischna gesagt, „steht nebm der Meinung der Mehrheit auch die Meinung des Einzelnen, damit, wenn ein Gericht nach gehöriger Prüfung diese Meinung für begründeter halten würde, dieses auch nach derselben entscheiden könne, weil die Stimme der Mehrheit keineswegs ein Synodalbeschluß ist, was aber nicht der Kall sein könnte, wenn diese Entscheidung im Namen der Mehrheit ohne die entgegengesetzte Meinung des Einzelnen in der Mischna vorkäme, weil sodann diese als Synodalbeschluß betrachtet werden und dann der Grundsatz wart “i'a naa l>aab Via* “Ta -px eintreten müßte." Und dieser Grundsatz nun, der nur da Statt finden kann, wo beim früheren Beschluß entweder gar keine Controverse obwaltete oder die Meinung des Einzelnen durch Abstimmung (rrasi awa) überstimmt wurde, beschränkt die Gemara auf brra«'«'aiaa laiv^ Liws. Diese Regel also hat Rabbi Jehuda zum besseren Verständniß und Anordnung der von ihm geordneten Mischnajot gegeben; aber Rabbi Jehuda in der darauf folgenden Mischna 6. gab seine Regel nicht für die Mischnajot des R. Jehuda Hanasi, die er gar nicht kannte, sondern für die älteren Mischnajot,^die vor Rabbi Jehuda Hanasi bekanntwaren, als die des R. Elieser ben Jacob, des R. Akiba u. dgl. m. und Rabbi Jehuda Hanasi nahm sie hier nur gelegentlich mit auf. Da aber R. Jehuda Hanasi mit dieser Regel alle Mischnajot, wo Controverse Vorkommen, als bloße Schuldiscussionen erklärt; worüber noch nichts bestimmt wurde, so erlauben sich schon die späteren Emoraim, ohne erst eine Synodalversammlung zu veranlassen, die Halacha nach ihrer Einsicht zufolge der einen oder der anderen Meinung zu bestimmen, dieses aber nicht.bloß nach der Anordnung dieser Mischna in Edujoth (denn daraus ginge nur diese Ermächtigung für ein Gericht hervor a"a nxai tm>), sondern aus dem Verfahren des R. Jehuda Hanasi selbst, weil er auch da, wo eine Controverse obwaltet, ohne Zufammenberufung einer Synode nach der Meinung des Einzelnen die Halacha entschied (Jebamot Abschn. 4. M. 13.), wo R. Jehoschua und Simon ben Asai gegen die Meinung des wki yism sind'). Daals Erklärer scheinen fie meistens »nr das Resultat der Forschung des oder van dem Volke in die Volkssprache für die Praxis übertragen zu haben, wie dieses aus Chuiin 84b. Beza 5a. Kritut 13b. zu entnehme» ist. Diese Resultate aber mußten präcis vorgetragen werde» und durste dark» nach Jeruschalmi Megila 4. Abschnitt zu Mischna 10. nichts geändert werden, von den Worten, in welchen fie der;waa oder van gab. 1) Daß diese niabn in der Mischna nicht als Synodalbeschlüffe angesehen wurde«, beweist die Reget aivbnn nabn i^aab siehe ^awa Resp. 335. ..