Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 5 (Mai 1846)
- Date
- 1846-05-01
- Page
- Seite 162 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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162 Die Principien des Talmuds I» Bezug auf Reformen im Judeuthume »c. Allgemeinen bei den Abrogationen, wie schon von Mehrern angedeutet und oben oft erwähnt wurde, entweder die Verhütung einer Verletzung eines noch wichtiger« wesentlichen mosaischen Gebotes, die durch die veränderten Umstände leicht hätte entstehen können (wie alle jene, die lebsmot 90b. aufgezählt werden), oder die Veränderung der Zeitumstände an und für sich, die eine andere Anordnung erheischte, um entweder den Widerspruch mit dem Leben aufzuheben (wie das deutlich in der Möllns 8ot»47». und Becjhorot 13a. u. a.m. ausgedrückt ist) oder, damit durch die geänderte, mjt den gegenwärtigen Verhältnissen vereinbare Satzung die Absicht des mosaischen Gesetzes eher erreicht werde (wie dieß bei den Abolitionen des Proph. Elias, Elischa, des Esra und mehreren der Fall war), immer als die erste Veranlassung, als die Grundbedingung zu einer-Modiftcatlön des Gesetzes, zu einer Reform, oben anstehen. Aber so nachdrücklich auch die Zeit auf eine Umänderung drang, so durfte diese doch nicht anders als nach festgestelltcn Principien geschehen, die wir auch deutlich als sehr alte und allgemein gültige Grundsätze im Talmud ausgesprochen finden, und die wir hier mit einigen nothwendigen Erläuterungen in folgenden Sätzen zusammenzustellen versuchen. 1. ^min ran 'Hbnvusb (Berachot54a.63a. Joma69a.). Man darf auf eine Zeit ein göttliches Gesetz aboliren, wenn dadurch ein wichtigeres erhalten werden kann, oder wenn es zur Erhöhung des Ganzen, zum größern Ruhme und zur Ehre Gottes nothwendig ist. Dieser Grundsatz findet seine Stütze in Psalm 119, 126. und seine Bestätigung in der That Schelomo's bei der Einweihung des Tempels, des Propheten Elias auf dem Karmel und in dem Befehl des Propheten Elischa im Kriege mit Moab. .11. masti Sw stn i-rnnn p iswipsb *n ro »■' (Jebamot 90b.). Es steht in der Macht des Obergerichtes, ein positives Gesetz der Schrift zu abrogiren, um die Verletzung eines wichtiger« Verbotes zu verhüten. Worauf dieser Grundsatz stützt, ist nirgend angedeutet, er scheint aber eine Folgerung aus den vorliegenden Satzungen und Thatsachen, wie wir sie bei Esra in Beziehung auf den Zehent finden, u. dgl. m. zu sein. Karo in eoii!» piM zu Maim. Hil. Nedarim Abschnitt 3. §. 9. will diese Regel unter gewissen Bedingungen auch auf mosaische Verbote ausdehnen, aber dann ist es vielmehr die erstbenannte Regel, die angewendet wird. An diesen schließt sich noch ein anderer an: III. fni&s» rnasn &b ,-iniiiu nman ids bms. Die Achtung vor der Welt ist so groß, daß man ihretwegen ein mo-