Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1846)
- Issue
- 3 (März 1846)
- Date
- 1846-03-01
- Page
- Seite 108 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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108 Bericht über Synagoge und Schule. lich, er soll auch den Talmud nicht oberflächlich kennen, damit er aus der Urquelle schöpfen und einen gewöhnlichen Religionsunterricht ertheilen kann. Dadurch wird zugleich auch jener gespreitzten Priesterlichkeit ein Gegengewicht gegeben. Es muß aber vornehmlich diesem Unterricht sowohl in der Vorbereitungszeit als auch wahrend des Aufenthalts im Seminar eine breitere Grundlage geschaffen werden. Was dermalen geleistet wird, findet Ln der spärlich zugemessenen Zeit keine hinreichende Entschuldigung. — Der Austritt aus dem Seminar erfolgt nach zwei Jahren, und wird bei der dießfalfigen Prüfung ein Rabbiner beigezogen. Ein Gleiches "geschiehet auch bei der gesetzlich nach drei Jahren stattfindenden Anstellungsprüfung Ln den Kreishauptstädten. Dieß der stufenmäßige gesetzliche Gang. — Anders jedoch verfahren die Helden unserer Tage. Jeuey Pflanzstätten des Geistes, welche nolens volens Rabbinatscandidaten hervorbringen (s. unfern Bericht im Septemberheft d. Z. vor. I.), ist es ja ein ungleich Leichteres noch Schulamtscandidaten zu fabriciren. Zwar bestimmen die mehrfach genannten Gesetze, daß v. I. 1833 an kein israelitischer Schulamtscandidat mehr zur Anstellungsprüsung zugelaffen wird, -der nicht ein Seminar besucht hat, .aber ein Nachtrag zu dem allgemeinen Regulativ über die Bildung der Schullehrev v. I. 1836 spricht aus, daß Seine Majestät sich Vorbehalte, auch solche Schullehrer anzustellen, die kein Seminar besucht haben, und dieß wird benutzt, um Unwissende in den Schullehrerstand einzuschwärzen. Der gewöhnlich geforderte Nachweis der treuen Anhänglichkeit an die mosaischen Satzungen rc. wird leicht erhalten und zum Bestehen der Austrittsprüfung finden sich auch Mittel und Wege. Von dieser Seite droht unferm in beßter Entwickelung begriffenen Schulwesen große unabsehbare Gefahr, wenn ihr nicht durch die Einsicht der Gemeinden, denen es doch gewöhnlich um einen geschulten Lehrer zu thun ist, gesteuert wird. — Bisher sahen wir den israelitischen Jüngling, welcher sich dem Schulfache widmet, auf ziemlich gleiche Weise mit dem christlichen behandelt, aber nun beginnt der Jammer. Dieser wird nach seinem Austritt aus dem Seminar als Gehülfe oder Verweser verwendet und bei treuer Pflichterfüllung nach einigen Jahren angestellt. Der israelitische Eandidat muß sich erst ein Plätzchen suchen, oft erkämpfen. Kommen auch bei der Besetzung von Schulstellen nicht jene abnormen Erscheinungen, wie bei den Rabbinatsstellen^ zu Tage, wahrscheinlich weil die armen Schulamtscandidaten nicht Tausende auf Bestechungen verwenden können und weil überhaupt nicht viel an einer 'Schulstelle zu erhaschen ist, so fehlt es bei den guten. Schulstellen auch nicht selten an Umtrieben und Parteiungen, die sich jedoch nicht so ausprägen können, weil die Schulbehörden wachen und gesetzliche Bestimmungen hindernd im Wege stehen, was bei dem unbeaufsichtigten Rabbinerwesen nicht der Fall ist. — Die Besetzungsweise der Schulstellen ist aber nach den verschiedenen Kreisen auch sehr verschieden. Bei den Religionslehrerstellen haben die Gemeinden das unbedingte Präsentationsrecht, d. i. sie schreiben die Stellen selbst aus und der mit Majorität gewählte Eandidat wird von der königlichen Negierung, wenn anders seine Zeugnisse in Ordnung sind, bestätigt, in sein Amt feierlich eingesetzt, mit seinem Gehalt auf die Gemeindecasse angewiesen und kann ohne Bewilligung der königl. Regierung nicht entlassen werdbu. Anders bei den vereinigten Schulen. In den Kreisen Mittelfranken *)/ Schwaben, Neuburg und Oberfranken rc. hat 1) Im genannten Kreise erhalten israelitische Lehrer an den deutschen Schulen auch Gratification aus dem Kreisfond.