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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1846-03-01 · 3 (März 1846) · p. Seite 90

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1846)
Issue
3 (März 1846)
Date
1846-03-01
Page
Seite 90 (sequence 12)
Language
German
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90 Die Constr»lcti«il der jüdischen Geschichte- Das Judenthum ist keine Religion der Gegenwart, sondern ein« der Zukunft. Wie seine Patriarchen nur in Verheißungen gelebt haben, und in ihrer Gegenwart nur eine Vorbereitung für die Zukunft ihres Geschlechtes erblickten, so ringt das Judenthum nach einer Gegenwart, die ihm fehlt, und im Bewußtsein dieser Mangelhaftigkeit, dieser wenig entsprechenden Wirksamkeit schaut es rückwärts nach Si- «ai's Flammenbusch und vorwärts auf das Zeitenideal der Propheten, wo Gotteserkenntniß, Gerechtigkeit und Glückseligkeit alle Menschen zu einem Bruderbünde vereinigt haben werden. . Erinnerung und Hoffnung bilden die Wolken- und Feuersäule, welche Israel seiner Zukunft entgegenführen. In der Hoffnung auf den Erwerb des verheißenen Larwes als eines Schauplatzes für den allmäligen Zuwachs der Gotteserkenntniß — durchwanderten die Patriarchen auf hohen Kamelen das kenntinß. — Doch wenn es oben eigentlich nur ein Wortstreit ist, so scheint dt« Behauptung , die der Herr Verfasser hier aufstellt, daß das Judenthum ohne den festen Boden des Staatslebeus einem innerlich ausgehöhlten, halbentwurzelten Baume rc. gleicht, in ihrer Allgemeinheit sehr bedenklich und führt zu einer Consequenz, die, nach der Gesinnung des Verfassers zu urtheilen, von ihm am wenig-„ steu beabsichtigt wird. Ist das geoffenbarte Gesetz — die Thora — hauptsächlich an den Boden gefesselt, so ist nicht einzusehen, welche Verbindlichkeit sie für den von diesem Boden Fortgerissenen habe. Die Hoffnung auf die Wiederherstellung des Staates und auf den Messias dürfte ein schwaches Relief zu einer solchen Verpflichtung abgeben: und hatte der Vers, hier die Ansicht des Ramban'S Ende Ma im Sinne, so hatte dieses noch immer nähere Motivixung bedurft, so wie Ramban selbst es nicht so allgemein ausgesprochen wissen will, vgl. das. — Aber es zeigt die mosaische Verfassung auf eine andere Idee,, als der Verf. ihr zu Grunde legen will. Er erblickt in ihr nur eine Staats- Verfassung, und räumt daher dem Individuum gar nichts ein, will auf den Menschen an sich gar nicht Rücksicht genommen wissen. Wie weit die mosaische Gesetzgebung hiervon entfernt sei, gehet aus der Betrachtung ihrer zwei Grundlage«: Gerechtigkeit und Tugend, hervor. Diese bilden die Factoren; erstere hat sie mit jeder Staatsverfaffung gemein, letztere trägt sie als Jnsiegel des göttliche» Gesetzgebers. Darum gehört die mosaische Gesetzgebung nicht allein der That, sondern auch dem Willen an; bleibt sie auch nicht nur beim Recht stehen und hat negative Vorschriften — Verbote eines Eingriffes iu das Recht Anderer, Abwehr des Unrechts — sondern sie hat ein Positives, ein theilweises Aufgeben Unseres Rechts zum Wähle Anderer zum Ziele: empfiehlt sie die Tugend nicht minder als das Recht. Darum ist endlich ihre, sich an die^ das Peincip des Jndenthnms ausdrückenden Worte: „Höre, Israel: Gottist ein einziger Gott", nnmtttelbar anschließende Vorschrift: „Du sollst lieben den Ewigen deinen Gott": eine Sprache, die nur gegen das Individuum, das sich als ein Selbstständiges anerkannt fiehet, sich in seiner Unmittelbarkeit dem, der Liebe fordert/ nahe stehen fühlt und von ihm Liebe erfährt, geführt werde» kaum Die mosaische Gesetzgebung gehört in mancher Hinsicht dem Staate, aber in noch größerem. Umfange dem Individuum an, so wie der göttliche Gesetzgeber selbst nicht nur Gott des Landes, sondern der der ganzen Erde ist. F.

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