Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 12 (Dezember 1845)
- Date
- 1845-12-01
- Page
- Seite 463 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Allgemeine theologische Bibliographie. 463 Hann II., m der. ersten Halste des 15. Jahrhunderts, waren ungewöhnlich streng gegen die Juden. Es war ihnen verboten, sich freiwillig mit den Christen zu vermischen und diejenigen Gewerbe zu treiben, zu denen sie am meisten geeignet waren h). Sie durften nur in ihnen bestimmt angewiesenen beschränkten,Theilen der Stadt wohnen, worin sie sich aufhielten; sie mußten' nicht nur ihrem gewöhnlichen Aufwande in Schmuck und Kleidung entsagen, sondern wurden auch dem öffentlichen Spotte preisgegeben, wie z. V. durch gewisse Zeichen und Merkmale, die auf ihren Kleidern gestickt waren *)• So war die Lage der spanischen Juden bei der Thronbesteigung Ferdinand's und Jsabella's. Die „neuen Christen" oder „Bekehrten", wie diejenigen genannt wurden, die dem Glauben ihrer Vater entsagt hatten, wurden zuweilen zu hohen geistlichen Würden erhoben, denen sie durch ihre Redlichkeit und Gelehrsamkeit Ehre machten. Man übertrug ihnen städtische Aemter in den verschiedenen Städten Castiliens; und da ihr Reichthum ein unfehlbares Mittel war, durch Heirathen die gesunkenen Vermögensumstände des Adels wieder aufzurichten, gab es kaum eine vornehme Familie im Lande, deren Blut nicht zu irgend einer Zeit, durch die Mischung mit dem mala sangre, wie man es nachher nannte, des Hauses Juda verunreinigt worden wäre; ein Schandfleck, von dem zu reinigen keine Zeit für hinreichend erachtet wurde j)« h) Die Gewerbe der Weingartner, Specereihandler, Weinschanker, und besonders das der Apotheker, Aerzte und Ammen waren ihnen untersagt. Ordenan^as reales Lib. 8. tit. 3. ley 11. 15. 18. i) Kein Gesetz wurde öfter erneuert als das, welches den Juden die Stellen als Verwalter bei dem Adel, als Pachter oder Einnehmer öffentlicher Einkünfte untersagte. Die Wiederholung dieses Gesetzes zeigt, wie sehr dieses Volk sich dasjenige zu eigen gemacht hatte, was man damals von der Verwaltung der Staatseinkünfte verstand. Neber die vielfältigen Verordnungen gegen sie siehe Ordenan^as reales (lib. 8. tit. 3.). Neber die Bestimmungen in Betreff der Inden in Arragonien, von welchen einige, besonders zu Anfang des 15. Jahrhunderts, drückend waren, s. Fueros y Observancias del reyno de Aragon (Saragossa 1667), I. fol. 6. Marca Hispanica p. 1416. 1433. Znrifca Anales 111, lib. 12. cap. 45. j) Bernaldez, Reyes catolicos. MS. cap. 43. Llorente, Histoire de rinquisition, pref. p. 26. — Eine Handschrift, betitelt: Tizon de Espaiia (Brandmal von Spanien), die einen adeligen Stammbaum bis znm jüdischen oder mahomedanischen Ursprung verfolgte, wurde zum großen Aergerniß des Landes allgemein bekannt, und konnte, ungeachtet aller Bemühung der Regierung und der Inquisition, nicht ganz unterdrückt werden. Jetzt sind indeß nur selten Abschriften von ihnen, zu finden (Doblado, Lettres. from Spain; London 1822. let. 2.). Clemencin erwähnt zweier Werke unter diesem Titel, eines aus der Zeit Ferdinands und Jsabella's herrührend, und beide von Bischöfen geschrieben. Mein, de la acad. de hist. VI. p. 125.