Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 12 (Dezember 1845)
- Date
- 1845-12-01
- Page
- Seite 459 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Allgemeine theologische Bibliographie- 458 mehrt werden. Sehr wichtig sind jedenfalls die Angaben der spanischen Quellen bei Prescott, sowie seiner unparteiischen Darstellung ein hoher Werth innewohnt. Wir geben daher einen Auszug (nach der deutschen Uebersetzung, die aber freilich mitunter etwas schwerfällig ist) aus dem siebenten, und den vorzüglichsten Theil des siebzehnten Hauptstückes, und hoffen, daß, da dieses Werk nicht in Vieler Händen ist, diese Mittheilungen dem Leser nicht unwillkommen sein werden. Die wichtigeren Noten des Textes sind am Rande mitgetheilt. „Unter dem westgothischenReiche vermehrten sich die Juden in demLande sehr stark, und man ließ sie zu beträchtlicher Macht und Reichthum gelangen. Doch kaum hatten ihre arianischen Herren den rechten Glauben angenommen, als sie anfingen, ihren Eifer dadurch zu beweisen, daß sie gegen die Juden die unbarmherzigsten Verfolgungsstürme losließen. Eines ihrer Gesetze allein verurtheilte das ganze Geschlecht zur Sklaverei; und Montesquieu bemerkt ohne große Uebertreibung, daß man alle Grundsätze der neuern Inquisition von dem gothischen Gesetzbuche herleiten könne, da die Mönche des fünfzehnten Jahrhunderts, in Bezug auf Äe Israeliten, nur das Beispiel der Bischöfe aus dem siebenten nachahmtena). Nach dem Einfalle der Saracenen, welchen erleichtert zu haben man vielleicht die Juden mit Recht beschuldigt *), lebten sie in den eroberten Städten, und durften sich mit den Arabern unter fast gleichen Bedingungen vera) Montesquieu Esprit des loix, liv. 28. chap. 1. — Siehe den Canon der 17. Kirchenversammlung von Toledo, der das Geschlecht Israels zur Knechtschaft verurtheilt. Florez, Espana sagrada (Madrid 1774—75. XVI. 229)- — Fuero Juzgo (ed. de la acad., Madrid 1815; liv. 12. iit. 2. u. 3.) enthält die unmenschlichsten Verordnungen gegen dieses Volk. *) Wir wissen nicht, beziehet der Verfasser das „Vielleicht" auf die Wahrheit der Beschuldigung, oder auf das Recht, hier eine Beschuldigung zu finden. Es ist eine interessante und der Aufmerksamkeit der Lehrer des Staats- und Völkerrechts würdige Frage, ob, wenn der Staat das Glaubensbekenntniß mancher Unterthanen nicht nur nicht duldet und gegen sie die härtesten Maßregeln ergreift, sondern ihnen auch den Abzug verwehrt und sie zwingt, dem Himmel (nach ihrer Ansicht) abzuschwören —■ und so war es in Spanien um diese Zeit: es wurden gegen die Juden die schimpflichsten Gesetze erlassen, man zwang sie zur Taufe, entriß ihnen ihre Kinder u. s. w. und doch dursten die Juden das Land nicht verlassen, vergl. vor. Anmerk, und Jost, Geschichte der Israeliten, 5. Thl. S. 129 bis 147 — ob dann noch die Rede von einem Vaterlande sein und der Staat noch irgend ein Recht geltend machen kann? Können Staats- und Naturrecht in solchem Widerspruche zusammenstehen? Ferner: da von einer Seite die Treue gegen Gott, von der andern die Treue gegen den Staat (wenn anders ein solcher Staat noch auf sie Anspruch machen kann) gebrochen werden muß, ist der zu beschuldigen, der die Treue gegen Gott der Treue gegen den Staat vorziehet? F.