Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-12-01 · 12 (Dezember 1845) · p. Seite 453

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
12 (Dezember 1845)
Date
1845-12-01
Page
Seite 453 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2744856-2744869-2744882--0896-2745852
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ueber die Glaubenssymbole der mosaischen Religion. 453 die Bcstimmimg Israels, er ist der Anfangspunkt in der Erziehung Sgeschichtc Israels zur Gottes-Gemeinde, mit ihm beginnt die Verheißung und Weihe des göttlichen Bundes, dessen freiwillige Anerkennung durch die Beschncidung besiegelt wurde. Jeder Jsraelite ist von seiner Geburt an ein Mitglied der Gemeinde, tritt mit seinem Eingang inS leibliche Leben in den Beruf ein, zu welchem Israel am Sinai geheiligt ward *sy2 nans'i siiuva; das Kennzeichen der Genossenschaft, das Siegel des Bundes soll er am Körper schon tragen, bevor er die Kraft gewonnen, die Bestimmung selbstthatig zu erfüllen. Der Jsraelite leugnet überall das Spiel des Zufalls oder eines blinden Fatums; er betet in allen natürlichen Ereignissen des Lebens und Schicksals die Alles regierende Hand der göttlichen Vorsehung an, welche allenthalben eingreift, nur nicht in die moralische Willensfreiheit — ns'po yn •era öisia —; darum erkennt er auch mit Dank in seiner Geburt die Wahl des Herrn, welche ihn berufen, als Israelit dem auf Sinai geschlossenen Bunde anzuhören und nachzulebcn. Die Heiligung des Lebens fordert dieser Bund von allen ihm Angehörigen, daß der Leib mit dem Geiste und durch den Geist dem Heiligen Israels geweiht werde; daß der Leib nicht als etwas an sich Sündhaftes verachtet, sondern rein gehalten und für den Dienst Gottes geheiligt werde. Deßhalb soll das Merkmal dieser Bestimmung an dem Leibe getragen werden: ein bleibendes Siegel der Bestinlmung öVis -■'-ns ta-iaaa w-o nrmi (Gen. 17., 13.), zur Erinnerung, daß die Aufgabe zur Erfüllung dieses Berufes, ein Knecht Gottes zu sein, nicht endet, bis das leibliche Leben endet, zur Mahnung, daß der Israelit nie willkührlich die Gemeinde und die Bestimmung, wohin ihn die Wahl Gottes gestellt, verlassen, nie ihr entsagen könne riraa ‘p-nn ‘psina ssii —; daß vielmehr jede solche Entsagung als Abfall, Verrath dastehe — sm soras bsk —, wodurch der der Knechtschaft Entlaufene nicht seiner Verpflichtung sich entbinden kann. Nach diesem Principe hat die Beschneidung allerdings nicht sacramentalische Weihe, daß der unbeschnit/ene Jsraelite nicht mehr dem Jsraelitenthume zugehöre und von der Erfüllung der israelitischen Bestimmung frei wäre, sondern Jsraelite ist nach dem angeführten Grunddogma des Judenthums jeder geborne Jsraelite *), aber wer *) Selbst den zu einer andern Confesston übergetretenen, eonvertirtcn Juden spricht das Dogma des Judeuchums nicht frei, nennt ihn immer noch einen Juden, der verpflichtet ist, den Vorschriften des Judenthums nachzuleben °, aber einen abgefallenen Juden. Es erscheint daher lächerlich, wenn aus diesem Lehrsätze der Beweis geholt wird, daß der Jude, welcher die Beschneidung und alle Gebote des Pentateuchs nicht erfüllt, auch noch Jude sei, und damit seine Denkweise gerechtfertigt wird; als wenn dieser Lehrsatz den Abfall damit rechtfertigen wellte!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.