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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-11-01 · 11 (November 1845) · p. Seite 414

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
11 (November 1845)
Date
1845-11-01
Page
Seite 414 (sequence 8)
Language
German
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414 Ueber die GIa»beassymb»le der mosaisch:» Religion. sam zu leisten, oder zu versagen. Zudem übersah Mendelssohn den Vorzug der mündlichen Auslegung in der Synagoge, um die Gebote gegen die Versteinerung in tobte Buchstaben zu wahren, ganz und gar nicht. Zu der gemachten Unterscheidung zwischen der Freiheit des Denkens und Handelns fand sich Mendelssohn aus zwei Gründen berechtigt: 1) weil Ueberzeugungen sich nicht befehlen lassen, Handlungen aber allerdings gefordert werden können; sodann 2) sah er in der Thora kein Gebot, das der Vernunft zur Aufgabe stellte, gewisse Lehren auf Treu und Glauben anzunehmen, während für die Gesinnung fast auf jedem Blatte des Gesetzbuches der kategorische Imperativ „Du sollst", oder „Du sollst nicht" zu unS spricht. Diese Meinung steht gar nicht so originell da, als sie scheint; vielmehr finden wir sie in der Geschichte der Synagoge theils ausgesprochen, theils in Anwendung gebracht. In Uebereinstimmung mit diesem Grundsätze konnte ein Aben Esra die von der traditionellen Auslegung abweichende Erklärung eines Gesetzes geben, und dennoch von der Befolgung des Gesetzes nach der acceptirten Interpretation sich und Andere nicht frei sprechen; im Einklänge mit dieser Ansicht durfte ein Maimonides sein More Nebuchim neben seinem Jad hachasaka schreiben, und konnten viele andere Gelehrte in diese Fußtapfen treten, ohne daß sie der Vorwurf der Heuchelei oder Jnconfequenz treffe. Ja, war doch dieses Princip seit den ältesten Zeiten sanctionirt, indein die Agada von der Halacha geschieden, in jener dem forschenden Geiste des Einzelnen unbeschränkte Freiheit gestattet wurde, in dieser die Beschlüsse der Religionöbehörde bindende Kraft gewannen. Was soll frommen eine äußere Beobachtung der Gesetze, welche mit der innersten Ueberzeugung im feindlichen Widerspruche steht? Diese Frage wird man dem dargelegten Grundsätze entgegengehalten, und besonders Mendelssohn dadurch in Widerspruch mit sich selbst zu setzen suchen, da er es ist, welcher, wie bekannt, jede Art von äußerem Kirchenzwange verwerfend, hierin einen wesentlichen Unterschied zwischen Staats- und Religionsgesetzen findet, daß in jenen die äußere Thal nörhigenfalls genüge, in diesen jedoch keine Handlung Werth habe, die nicht von frommer Gesinnung begleitet ist. Solle, wird man einwerfen, die Vernunft vollkommen Freiheit haben, so dürfe sie auch des Rechtes nicht beraubt werden, ein Ceremonial- oder Ritualgesetz, welches für sie keine religiöse Bedeutung hat, der Beobad)tung unwerth zu erklären. Denn ohne die innere Gesinnung habe so ein Werk keinen Werth, die fromme Gesinnung müsse aber nothwendig in einem solchen Falle fehlen, wo die Neberzeugung gegen die Bedeutung der Handlung sich ausspricht, und alle Gebote könnten die Gesinnung nicht Hervorrufen, so lange die " Vernunft dagegen Einwand mache. Wie begründet dieser Einwurf er-

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