Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 10 (Oktober 1845)
- Date
- 1845-10-01
- Page
- Seite 374 (sequence 8)
- Language
- German
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374 Ueber manche durch den Fortschritt der Medici» im Judenthum rc. tu vorkommenden Fällen nach ihnen zu richten, sowie er auch zugeben wird, daß, wer ihn für kompetent hält, sich auf ihn berufe. III. Wir gelangen nun zu dem dritten Punkte: der längeren Nichtbeerdigung der Todten (cmon rofet). Diese Frage wurde, wir wir (S. 266) vorausgeschickt, vielfach besprochen und werden wir zu der früheren Literatur nur einige Bemerkungen hinzufügen. Vor Allem möge die Notiz vorausgehen, daß die neuere Arzneikunde erklärt, es gebe für das wirkliche Verschiedensein kein anderes untrügliches Zeichens als das Uebergehen des Leichnams in Fäulniß. Ob die Alten hiervon gewußt oder ob es ihnen nicht zum Bewußtsein gekommen, wird sich weiter zeigen: setzen wir aber den Fall, daß sie dieses nicht 'erkannten oder, weil sie seltener Erfahrungen in diesem Fache machten,' weniger hierauf reflectirten, so ergibt sich von selbst, daß 'bei häufigeren Erfahrungen durch das Gebot des iasj rrps das beobachtet werden muß, was die heutige fortgeschrittene Medicin an die Hand gibt.' Es ist zu verwundern, wie man in mancher Hinsicht dem Einffusse einer neueren medicintschen Anschauung unbedingt nachgab, in anderer Hinsicht fest bei dem alten Standpunkte verharrte. So will die Mischna (Taanit 19), daß man bei einer ausgebrochenen Pest Fasten verkünde: und doch wird s'r» Orach Chajim c. 576. §. 2. gesagt: „Jetzt fastet man durchaus nicht zur Zeit der Pest, denn es hat die Erfahrung gelehrt, daß, wenn man nicht ißt und trinkt, die Lust um. so schädlicher einwirkt" *). Auch wird zu solcher Zeit nach Maharil (vergl. Jore Dea c. 374. §. 11. Glosse) die Trauer um den Todten nachgelassen, „weil sie das Gemüth noch mehr niederbeugen (und also für die Krankheit empfänglicher machen) könnte (sninsm oitoa)." — Aber man wird einwenden, daß bei der längeren Nichtbeerdigung es sich um ein biblisches Verbot handle, da es Synhedr. 46 heißt: xfe ins in» ns "pfen fe. Forschen wir nun, wie es sich mit diesem mwn sfe nais verhalt. Schon in den nia des w nun wird Respons. 139. nachgewiesen, daß hier kein eigentlich biblisches, sondern nur ein rabbinisches Verbot mit einer Anlehnung an eine Bibelstelle (sna»vs) gemeint sei (vergl. das.). Dieses scheint auch klar hervorzugehen aus 8emaelwt c. 11. §. 1., wo es heißt: ■»&» iVn:» nt im m» ns pfen fe imsia (man darf den Todten nicht über Nacht unbeerdigt lassen), „denn sie (die Lehrer) sagen, wer feinen Tvdten unbeerdigt läßt, der würdigt ihn herab." Es wird also die Urnr.in feix inswa sin nsisan mm hsaa fea pjsn» -px s:msn (* .misn imia in isfep