Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-10-01 · 10 (Oktober 1845) · p. Seite 373

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
10 (Oktober 1845)
Date
1845-10-01
Page
Seite 373 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2744856-2744869-2744880--0810-2745764
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ueber manche durch den Fortschritt der Medici» im Judenthum ic. 373 die Häufung derselben negiert werden. Es ist, wie wir früher (S. 344) anführten, den meisten Menschen ein natürlicher Wunsch, daß nach dem Tode der Körper unversehrt der Erde wiedergegeben werde. Nenne man es Vorurthrilr aber wo einmal dieser Gedanke sich festgesetzt, übt er seine Gewalt, und wenn nun jeder-Erkrankte und Sterbende befürchten müßte, nach seinem Tode secirt zu werden, so wäre solche Angst unstreitig nur geeignet, seinen Zustand zu verschlimmern. Wie kann also wegen der Rücksicht, daß einst ein anderes Menschenleben gerettet werde, das, was man diesem Menschenleben, dem gegenwäMgen Kranken, schuldig ist, aus den Augen gesetzt werden, wie darf man dasselbe auch nur im Mindesten gefährden? Daß also, da beim Juden Sektionen nicht beliebt sind, sie so sehr als möglich verseltsamt werden sollen (und auch bei Christen sind sie nur bei außergewöhnlichen Krankheitsfällen üblich), dürfte keinem Zweifel unterliegen; und muß daher auch aufs energischste gegen die s. g. Armensectionen, die überhaupl im grellsten Widerspruche stehen mitder beim Juden so werth gehaltenen m, die keinen Unterschied zwischen Arm und Reich kennt, protestirt werden. ES ergeben sich also für die medicinische Sektion folgende Resultate: a) Hat der Verstorbene selbst bei seinem Leben anbefohlen, daß seine Leiche geöffnet werden soll, so muß diesem nachgekommen werden. b) Bei seltenen Krankheitsfällen, wo durch die Sektion eine neue Belehrung zu erwarten^ steht, ist dieselbe zu gestatten. e) Verweigern die Erben die Sektion, so kann gegen sie kein Einspruch gethan und können sie nicht dazu gezwungen werden. ä) Sectionen sind nur auf die zu b. erwähnten Fälle zu beschränken, für-gewöhnlich aber nicht zuzugeben *). Wir haben nun diese Resultate unserer Forschung hier ausgestellt, wollen sie aber nicht apodiktisch gegeben haben, sondern werden wir gern jeden gelehrten Einwurf, von welcher Seite er komme (wir haben schon öfter erklärt, daß wir den Unterschied zwischen Rabbiner und Laien nicht kennen), nach Gebühr würdigen. Erfolgt aber bis in drei Monaten keine Entgegnung, so darf — da man doch einmal zu einem Schluffe kommen muß und diese Frage von vieler Wichtigkeit ist — angenommen werden, daß man mit obigen Resultaten sich einverstanden erklärt. Es wird dann Unterzeichneter auch nicht anstehen, sich *) Diese Ergebnisse sind nnr ans dem Standpunkte der Section und in wie- , fern hier bwo zu berücksichtigen sei, 'aufgestellt. Was hingegen in Beziehung zur'Beerdigung (daß z. B. kein Theil entwendet werde) und der ihr vorangehenden Reinigung stehet, so gehört dieses in das Gebiet der ra, worüber jede Beerdigungsgesellschaft leicht Auskunft finden und dafür sorgen wird, daß die Section in Anwesenheit eines ihrer erprobten und erfahrenen Mitglieder gemacht werde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.