Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 10 (Oktober 1845)
- Date
- 1845-10-01
- Page
- Seite 372 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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372 lieber manche durch den Fortschritt der Mediein im Judenthum ic. dem Gesetze von ihm gefordert, daß er heile und wenn er seine Hülfe verweigert, wird er angesehen, als hatte er Blut vergossen*)! Wo also die Belehrung des Arztes in solcher Weise wie bei jenem Falle in London gefördert wird, steht auch aus dem weisen Gesetze, das die Arzneikunde als verdienstlich zeigt, hervor, daß dem Arzte das Mittel zur Vervollkommnung nicht entzogen werden darf, sondern es verdienstlich sei, ihm solches zu gestatten. Noch müssen wir, ehe wir zum Schlüsse über die angeregte Frage gelangen, manche andere Frage erledigen. Es wurde schon oben (S. 346) bemerkt, daß die Erben ein Recht haben, die Sektion zu verweigern. Dieses Recht wird hergeleitet, weil sie den Verstorbenen vertreten, und liegt ihnen also ob, das, was diesem gebührt, zu vertreten. Sie haben aber auch, insofern hierdurch ein Schatten auf sie selbst fiele, das Recht, die Sektion nicht zugeben zu'wollen, da der'Familie immer daran gelegen sein muß, ihre Ehre aufrecht zu halten: und gehet aus Ketubot 84 a (vergl. auch Synhedr. 46 b) hervor, daß solches, selbst wenn der Verstorbene nicht darauf achtete, geschehen kann. Es wäre also hier Folgendes zu statuiren : Hat der Verstorbene selbst hinterlassen, daß man zu seiner eigenen Beruhigung — damit er z. B. nicht als Scheintodter begraben werde, oder aus einer andern dergleichen Rücksicht — seine Leiche offne, so muß diesem Befehle nachgekommen werden : denn hier ist es nan niasi>, und tritt also der Satz in Kraft: tia io Im tiaa ia “pst mi niasb stina, und liegt also hier für die Verwandten nichts Nachtheiliges vor. Hingegen könnten sie vielleicht Einspruch erheben, wenn Jemand sich beim Leben verkaufte, d. i. Geld dafür nahm, daß nach seinem Tode sein Körper secirt werde- (nur dürfte ein solcher Einspruch seltenssein). Hingegen versündigen nach dem Vorhergehenden die Verwandten sich keinesfalls an dem Verstorbenen, wenn sie da, wo aus der Sektion ein ivs: raps hervorgeht, wie in seltenen Krankheitsfällen, dieselbe gestatten. Doch kann ein Zwang gegen sie nicht angewendet werden: ms» nips ist nur eine moralische Pflicht, zu der Niemand gewaltsam angehalten werden kann, und wäre überhaupt, wenn das Gefühl der Verwandten sich dagegen sträubt, der Zwang ein zu harter Eingriff. Haben wir aber bisher die Sektion aus dem Standpunkte des WA nips abgeleitet, so muß gerade auch von diesem Standpunkte aus wandern sollte. Tosefita Baba Kama c. 8. Jore Dea c. 336. (Es wird also dieses angesehen wie ein Mord aus Fahrlässigkeit, und zwar culpa levissima.) öse. so in irsi n'pö Üoai ron msai mstani> stsrniman min ran: (* .(tSia no) man -jsna nt mm nass ssia