Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 9 (September 1845)
- Date
- 1845-09-01
- Page
- Seite 363 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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Recenfionen. 363 den kommenden Jahren noch häutig solche Gaben bieten; das lesende Publicum wird jte, ohne Zweifel mit Dank annehmen *). F- Aecentionen. .*öi 118 wawi (Fortsetzung vom Julihest.) Herr Holdheim kehrt, nachdem er diese Angriffe gegen unsere „Eides-, leistung" vorgebracht, zu seinem Tagewerke, der Anfchwarzung des Judenthums , zurück und will einmal auf die in Aussicht siebenden Lorbeeren nicht verzichten. Er meint (Orient Nr. 14.): „daß es auf jüdischem Standpunkt mit dem Unterschiede zwischen assertorischem und promissorischem Eide „nichts" zu bedeuten habe, und wenn es auch wahr ist, daß die Rabbinen niemals den assertorischen Eid für auflösbar erklärt, hierdurch für die Vertheidigung ihres Moralprincips hinsichtlich des assertorischen nichts gewonnen ist." Nun, wenn es wahr ist, „daß dH Rabbinen niemals den assertorischen Eid für auflösbar erklärt," so muß man sich doch wohl eines Unterschiedes zwischen ihm und dem promissorischen Eide bewußt gewesen sein, muß die Auflösung in einem Princip ihren Grund haben, das auf den assertorischen Eid nicht anwendbar ist. Und dieses Princip ist beiMaimonides und Chinnuch deutlich ausgesprochen; warum erwähnt Hr. H. dessen nicht? Aber ihm sind die Waffen der Unredlichkeit die tauglichsten zu seinem Zwecke; darum zieht er es auch vor vom promissorischen Eid zu sprechen, wo eigentlich nur G elübde ist, denn im Talmud bezieht die Auflösung sich allgemein auf Gelübde, und wo hier stFütt) vorkommt, ist dieser Ausdruck auf ein Geloben (vergl. Julihest S. 281) zu beziehen. Auf solchem Wege nun gelangt Hr. H. an das Ziel seiner Bestrebungen, und sagt ganz trocken: „daß derjenigen Moral, welche den promissorischen Eid, wenn er fremdeVerhältnisse berührend vor Gericht geleistet wird, für auflöslich hält, auch hinsichtlich der Auflösung des assertorischen Eides nicht zu trauen sei." Wir brauchen hierauf nicht zu erwidern, da schon oben (S. 283) nachgewiesen wurde, daß das jüdische Recht den promissorischen Eid nicht kennt, und sich nur in manchen Fällen des Gelübdes als adminiculirend bedient. Aber hierdurch konnte natürlich die Theorie über Gelübde und deren Auflösung *) Eine Anzeige der ebenfalls in diesem Verlage erschienenen neuen ■noa öWft werden die nächsten Hefte bringen. 27*