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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 348

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 348 (sequence 22)
Language
German
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348 Ueber manche durch den Fortschritt der Medici» im Judenthum rc. fand man unter der weitesten und beliebigsten Deutung dieses Satzes die vollkommenste Gelegenheit, 'das Judenthum ganz zu umgehen und den Verrath an demselben in den Mantel der Pflichten gegen den Staat zu hüllen, daß man nur mit der äußersten Vorsicht an diesen Satz appelliren darf, da die Beruhigung: man muß nachgeben, weil die Macht es gebietet und man solches als «notan wi anstehet, — nur einCirkelschluß ist. Liegtkein eigentliches Recht vor, so findet sich auch ein »noVan »in nicht, da doch so genau zwischen ihm und dem soistt wn zu scheiden ist (vgl.v. Jahrg. S. 276); und muß man gehorchen, so ist man nur der Gewalt gewichen, kann aber nicht von einem die Rede sein. Aber wo bisher der Jude in Collisionsfällen die religiöse Pflicht zurücktreten ließ, da war es noch mehr als ein wi im gewöhnlichen Sinne, das im Grunde nur auf Civilfälle ausgesprochen wurde (vgl. a. a. O.); da war es ein dwi'-p, Rettung und Erhaltung des Staates, wie der Kriegsdienst am Sabbat u. dgl. m.: und dieses erkennt doch unstreitig die talmudische Lehre (vgl. Erubin 25 u. a. a.O.) an. Was die böswillige Denunciation hier noch einflüstert, kann^füglich übergangen werden, da es den von diesem Gifte inficirtenScribenten an jeder wissenschaftlichen Grundlage gebricht, und sie in ihrem Hange das Judenthum zu verunglimpfen selbst die Anfangsgründe der Geschichte nicht begriffen haben. Denn schon diese sagen deutlich, daß die damalige Art Krieg zu führen und Festungen zu erobern eine andere war als die heutige, daß es damals stehende Heere mit den ihnen nothwenigen Erercitien nicht gab u. dgl. m. — Bei der Obduction in criminalrechtlicher Beziehung ist also nicht etwa auf ein bloßes stwokn txm zu recurriren, sondern ist sie gegründet und anerkannt im Talmud: sie hat zum Ziele, den Unschuldigen zu retten und Gerechtigkeit zu üben, und tritt also, wie oben bemerkt, jede andere Rücksicht zurück. Daß übrigens die Obduction jetzt häufiger vorkommt als im talmudischen Rechte, ist in sich selbst begründet, da dieses, wie überhaupt die alten Gesetzgebungen, nur die formelle Wahrheit im Auge hat, und daher das Urtheil der Sachverständigen ihm (wie diesen Legislationen) nicht als Beweismittel galt und hierauf gar nichts ankam, während die neueren Gesetzgebungen nach materieller Wahrheit forschend auf den richterlichen Augenschein, Urtheil der Sachverständigen u. a. m. Werth legen. (Ausführliches hierüber bringt unser gedachtes Werk.) Aber eine neitd Beziehung, die dem Talmud unbekannt war, tritt in unserer Zeit hervor: die Sektion aus medicinischer Rücksicht, um eine zweifelhafte Krankheit zu erkennen und daraus Anwendung auf vorkommende Fälle zu machen. Und hierauf beziehet sich das Eingangs erwähnte Responsum.^ In London war Jemand an einem Steinschnitte

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