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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 347

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 347 (sequence 21)
Language
German
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Ueber manche durch den Fortschritt der Medici» im Jndenthum re. 347 n»n NX i'nio -px Hirn ut.öw> nnxa p'ra*’ ix i-iaxi ö^asni lixiai 1X21 .(* laipaa Noch muß ein in obigem Responsum angeregter Punct hier angeführtwerden. WaszuEhrendesTodten (und resp. auf dessen Anordnung) geschieht, kann als Entstellung (und ihr zu Grunde liegende Geringschätzung) nicht angesehen werden. Man beruft sich auf die Einbalsamirung, die man in der h. Schrift bei Jakob und bei mehreren israelitischen Königen findet; die Einbalsamirung geschah aber, wie bekannt, durch Sektion und wie R. S. Ben Aderet kespons. 369 sich ausdrückt:;rnsa px-'Xiai;mx psiip paanm (vergl. auch Weltgeschichte von Guthrie und Gray: „Egypter", wo eine genaue Beschreibung der verschiedenen Arten der Einbalsamirung sje nach dem Standes und der Weise, wie sie vorgenommen wurde). Betrachten wir nun, wie weit die ersten zwei Punkte, die Sektion aus criminalrechtlicher und die Sektion aus civilrechtlicher Rücksicht, auf die Verhältnisse der Gegenwart anzuwenden sind. Eine Sektion aus civilrechtlicher Rücksicht, wie der obigen, findet jetzt gar nicht statt, da die Mündigkeit nach heutigem (gemeinen) Rechte nur von den Jahren, nicht - von körperlichen Zeichen abhangt und diese überhaupt keinen Einstuß ausüben **). Selbst auf Eröffnung des Sarges aus civilrechtlichen Gründen wird schwerlich je eine Behörde erkennen, und ist das tqlmudische Recht hier weniger gegen das Pietätsgefühl nachsichtig, da, wenn ein gewichtiger civilrechtlicher Grund sich findet (wie oben der Rechtsanspruch der Gläubiger), zu einer Untersuchung der Leiche geschritten werden kann. — Wichtiger für die Gegenwart ist die Sektion aus criminalrechtlichen Gründen, wie bei Todtschlag, Vergiftung und wo sonst das Urtheil Sachverständiger erfordert wird. Es wurde in neuerer Zeit mit dem x^i xm^a-i x^-i ein so arges Spiel getrieben und *) Der Sammler dieser spater» Maffachta muß entweder eine Variante der Beraita Lada Lalra vorgefunden haben oder, was wahrscheinlicher ist, war er ungenau und setzte er aus eigener oder aus damals gangbarer Anficht die Erklärung des ViTO in 'lai zu. Die Ungenauigkeit beweist auch das im Talmud '-fr Die Abfasser spaterer Tractate und Midraschim lieben überhaupt Pen Ausdruck •tfirYüT■ lata oder M ^2 v^»2N (vgl. vedarim Ladda, laneduma) auch da, wo es nur die Meinung eines Einzelnen ist. Die Ehrfurcht vor der frühen Zeit und dem schon abgeschlossenen Talmud hatte jeden in ihm vorkommenden Spruch zu einer allgemeinen Autorität gestempelt: und zeigt fich hier ein Verhaltniß wie das hin der noch spätem Zeit. **) Ueber die Differenz zwischen dem talmudischen Rechte und dem spätem römischen und gemeinen Rechte hinsichtlich der Mündigkeit handeln wir ausführlich iu unserm Werke „der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte", das in einigen Wochen die Presse verlassen wird. 26*

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