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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 346

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 346 (sequence 20)
Language
German
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346 Ueber manche durch den Fortschritt der Medici» im Judenthum k. rege, ob er schon mündig gewesen, d. i. jene Pubertätszeichen gehabt habe, und man wollte zu diesem Zwecke die Leiche untersuchen. R.Akiba, bei dem angefragt wurde, gestattete es nicht: „erstens weil man ihn (den Todten) nicht verunstalten darf, zweitens weil die Zeichen sich nach dem Tode zu verändern pflegen." So weit die Beraita; und es forscht nun der Talmud, wer auf die Untersuchung gedrungen. Waren es die Käufer (sie waren nämlich noch nicht in den Besitz des erkauften Gegenstandes getreten und verlangten ihn von den Erben)? Die Kaufes haben auf die Entstellung nicht Rücksicht zu nehmen: „„wir haben unser Geld gegeben, werde er entstellt biv'H -w ]!W M)"". Es wird daher erklärt, die Käufer waren schon im Besitz und die Erben forderten die Untersuchung, die ihnen aus obigen Gründen abgeschlagen wurde." Es gehet nun hieraus hervor: die Käufer, die einen Rechtsgrund hatten, brauchten auf die Pietät des Nichtentstellens nicht Rücksicht zu nehmen (sowie überhaupt Recht vor Pietät gehet und letztere Niemandem mit Aufgebung seines Rechts aufgedrungen werden kann). Hingegen liegt den Verwandten die Pietätsbeachtung ob, erstens weil sie ein eigentliches Recht (außer dem der Erbschaft, welches aber wieder in dem der Verwandtschaft aufgehet) nicht haben; zweitens weil ihnen als Verwandten zumeist was dem Verstorbenen gebührt (also auch die Pietät gegen ihn) obliegt. Vgl. losekot das. R. I. Landau knüpft mit Beziehung auf Obosoben Aisobpat o. 107. ß. 2. Glosse hieran die Bemerkung, daß Verwandte, selbst wenn sie sonst Schaden erleiden, auf die Entstellung des Todten nicht dringen dürfen *), und schließt ferner hieraus, daß auch die Erben ein Recht haben, eine Entstellung (wenn sie nicht wie oben gefordert wird) nicht zuzugeben. Indem wir die Besprechung über diesen letztem Punkt aus weiter verschieben, knüpfen wir hier die Bemerkung an, daß bei dem Falle aus Baba Batra von einer eigentlichen Section nicht die Rede ist; die Pubertätszeichen sind äußerlich und bedarf es hierzu keines Einschnittes u. dgl. Der bttti bestehet hier nur in dem Oeffnen des Sarges und Bloßstellung der Leiche, und so gehet es auch aus Ebel Rabbati (Semachot) 4, 12. hervor, wo es heißt: *) Nur durste vielleicht gegen diese Folgerung einzuwenden sein., daß die Forderung der Erben an sich schon ungegründet war durch: vysn yj* fiptn SK dtbdt “iDlBii y»N1N (vgl. das. und Maimonid. Mechira c. 29. §. 16). — Was die Anführung des Chosch. Mischp. anbelangt, so ist diese Stelle sehr dunkel (vergl. Seiua das.); und findet sich hier überhaupt selbst für den fremden Gläubiger kein eigentliches Recht, das Begrabniß suspendiren zu lassen: die Verweigerung scheint eine außerordentliche Maßregel» das talmudische Recht kennt keine Haftung der Person für eine Geldschuld. Vergl. jedoch Chelkat Mechokek zu Eben Haeser c. 118. §. 18. und Schach ad loc.

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