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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 345

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 345 (sequence 19)
Language
German
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Ueber manche durch den Fortschritt der Medicin im Iudenthum re. 345 Förderung der Heilkunst und (mittelbar) zur Rettung von Menschenleben (ivss nips) gestattet sei, noch nicht auftauchen. Hingegen stellte sie sich ihm vom Gesichtspunkte der gerichtlichen Obduction dar, und zwar in criminalrechtlicherund in civilrechtlicher Hinsicht. Jnersterer Beziehung ist wichtig die Stelle Chnlin 11 b, wo durch die Obduction sich ergeben soll, ob ein wirklicher Mord begangen worden sei. Der Talmud läßt hier die Rücksicht auf die Entstellung mit ausdrücklichen Worten zurücktreten (das.); die durch die Obduction vielleicht zu ermöglichende Rettung eines Schuldlosen gehet den Gesetzen der Pietät voran: ist eine solche gegen Verstorbene zu beobachten, um wie viel muß noch mehr Schonung und Rettung eines Menschenlebens im Auge behalten werden! Ueberhaupt hat der sel. Großvater des Unterzeichneten, R. Löb Fischel, dem die eigentlichen Punkte jenes Responfums angehören, auf den Satz hingewiesen, daß Rettung eines Menschenleben, selbst wenn sie zweifelhaft sei, über alle Gebote (mit Ausnahme der oben S. 266 Anmerk, genannten Verbote) gehe, also natürlich die Rücksicht gegen den Verstorbenen zurücktreten muß. Und auch im Geiste des Hingeschiedenen ist anzunehmen, daß er selbst gern auf sein Recht des Nichtentstelltwerdens verzichten werde, wenn es die Rettung eines Menschen gilt, und geschieht also kein Eingriff in sein Recht. — Und soll die Obduction (wie es aus Talmud 1.1. dem Zusammenhang nach scheint, vgl. auch Noda Bojehuda 1.1.) dazu dienen, um die Schuld des Schuldigen zu erweisen, so liegt hier ebenfalls das höhere Gebot der Gerechtigkeit vor, ihre Verletzung zu ahnden und ihr durch Bestrafung des Verbre-' chens genug zu thun (vgl. v. Jahrg. S. 143—145); und es tritt das Recht des Verstorbenen auch hier, aus obiger Ursache freiwillig zurück, da hier ebenfalls anzunehmen ist, daß, wo zur Erfüllung des Gesetzes beigetragen wird, jener gern auf sein Recht verzichte. (Vgl. auch die von R. I. Landau das. angegebene Ursache, der in der Genugthuung, die dem Verstorbenen durch die Bestrafung des Mörders wird, die Rechtfertigung der Obduction nach dem Grundsatz yx nan iivab annia na *o hm mia ia erblickt; doch dürfte diesem nach dem in dieser Zeitschrift a. a. O. entwickelten Begriff des Verbrechens im mosaischenRechte nicht beizustimmen sein.) Eine Obduction in civilrechtlicher Rücksicht erwähnt der Talmud Baba Batra 154 und 155. Der Verkauf eines Unmündigen an seinen ererbten Grundstücken ist ungültig; die Mündigkeit tritt aber erst nach gewissen körperlichen Zeichen (signa pubertatis) ein. (Hinsichtlich des noch überdieß erforderlichenAlters vgl. das.; wir übergehen das Nähere als nicht hierher gehörend.) Nun hatte einst ein junger Mensch von seinem väterlichen Vermögen verkauft und starb: die Frage wurde Frankel, Zeitschrift II. 26

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