Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 9 (September 1845)
- Date
- 1845-09-01
- Page
- Seite 344 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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344 lieber manche durch den Fortschritt der Medicin im Iudenthum re. Diese Entstellung hat aber noch etwas Anderes gegen sich: das Recht des Verstorbenen an sich selbst, das ihm auch nach dem Tode nicht abzusprechen ist. So wenig wir uns mit dem trostlosen Gedanken eines gänzlichen Aufhörens zu befreunden vermögen, so innig wir uns die Fortdauer des Seelenlebens im Zusammenhänge mit unserem gegenwärtigen Zustande, in Verbindung mit den uns hier näher Angehörenden und Befreundeten denken, so selten trennen wir in solcher Vorstellung ganz den himmlischen und irdischen Theil; das Ich prägt sich selten in unserm Denken und Begriffe in der philosophischen Scharfe aus, daß wir es auf den Geist allein beschränkten. Seele und Körper sind uns zu einem Ganzen verwachsen und machen uns durch ihr gegenseitiges Berühren und Aufeinanderwirken Eines aus; und wir können auch nach der Trennung des Geistes und des Leibes von einander dieses Verwebtsein desJch's nicht aufgeben (daher der so Vielen natürliche Gedanke der leiblichen Auferstehung), tragen die im Leben uns begleitende Liebe zu uns auch noch bis über den Tod hinaus auf das über, was wir als unser Selbst stets mitbetrachteten und es noch ferner dafür ansehen. Darum in Vielen die Sorgfalt, daß sie nach ihrem einstigen Hinscheiden anständig begraben werden, daß sie bei ihren Vätern liegen (wie schon in der h. Schrift) u. a. m.: wir geben das, woran unser inneres Leben sich verwirklichte und uns zur sinnlichen Anschauung kam, auch mit dem Tode nicht auf, und bleibt es uns auch da noch ein Theil von uns. Und daß dieser Theil nicht entstellt und entwürdigtwerde, ist ein natürlicher Wunsch, der mit Fug erfüllt werden soll nach dem vom Talmud ausgedrücktm und wohl allgemein anerkannten Humanitätssatze: wart mxa „es ist eine moralische Pflicht, die Worte (Wunsch, Auftrag) des Verstorbenen zu befolgen". Ja es wäre sogar diese Entstellung fast als ein Eingriff in ein Recht des Verstorbenen anzusehen, das schon bei seinem Leben begonnen (das persönliche Recht) und noch nicht erloschen ist: es ist eine Verfügung über sich selbst, die doch wohl nicht geringer zu achten, als eine Verfügung über sein zurückgelassenes Habe, die allenthalben genau befolgt wird. Nach diesen Vorbemerkungen gehen wir zu den im Talmud hierher gehörenden Stellen über, und machen zugleich ein Responsum des sel. R. Jecheskel Landau (Noda Bijehuda T. 2. Respons. 210) zur Grundlage unserer Betrachtungen. Dem Talmud konnte, da die anatomischen Studien und der Nutzen der Sektion für sie und die Pathologie, sowie der daraus unberechenbare Einfluß auf den Fortschritt der Medicin erst dem 16. Jahrh. nach den früheren schwachen Anfängen der Alerandrinischen Schule und Galen's zur eigentlichen Erkenntniß kam (vgl. Hirsche!, Geschichte der Medicin rc. S. 143 ff.), die Frage, ob Sektion zur