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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 341

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 341 (sequence 15)
Language
German
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Religiöser Ernst, die Grundbedingung des Reformirens ic. 341 Wittwe an den Schwager gebunden, so kann der Rabbine kein biblisches Gesetz annulliren; ist dieß nicht der Fall, so mag sich der Rabbine die unnöthige Mühe ersparen! Soll etwa der Rabbine an die Stelle des Gesetzes'treten? Fast sollte man es glauben, wenn man das Folgende liest, wie der Hr. Vers, in seiner Machtvollkommenheit im Fluge das ganze Scheidungsgesetz umschafft, so daß scheinbar das Religiöse „durch Ausscheidung des rechtlichen Moments" gehoben, in der That aber der Religion alle Befugniß in Scheidungsgesetzen entzogen und dem Staate vindicirt werden soll. Das jüdische Gesetz hat nicht über die Scheidung zu sprechen, heißt es; der Staat entscheidet, und die Religion hinkt als gehorsame Dienerin nach, und nimmt auch ihrerseits ihre Weihe zurück. „Diese Zurücknahme soll nicht in der Form des aa geschehen, sein rigider Charakter des Rechtsverfahrens, muß aufhören." Wer hat je Anstoß an der einfachen Formel des as gefunden, welche ausspricht, daß sofort die Frau aller ehelichen Verbindlichkeit gegen den Mann ledig und daß sie frei sei? Aber diese Freisprechung steht nach unserm Hrn. Vers, der Religion nicht zu; die hat der Staat übernommen und der religiöse Scheidungsact besteht nur darin, daß der Rabbine salbadere, daß die Geschiedenen den Groll nicht bewahren und ihn nicht etwa den Kindern entgelten lassen. Immer der Rabbine, und immer die Predigt! Wenn die Religion in Bezug auf die Scheidung kein Recht hat, so kann man auch mit der Predigt.zu Hause bleiben! Ein Scheidebrief, heißt es, ist nicht Don nöthen; „will man den Scheidebrief nicht ganz aufgeben [weit man etwa an der „falschen buchstäblichen.Erklärung" des nwis -aa nb anai hängt?s so muß dieser in ganz andere Formen gegossen werden. Entscheidet der Staat für Scheidung, so soll der Mann dazu genöthkgt werden; entweicht ein Theil, so soll der Scheidebrief in dessen Abwesenheit proclamirt werden." Um des Himmels willen, wie kann ein Rabbine, mit Hintansetzung des Talmuds und der Bibel, mit Verachtung der bisher geheiligten und unverletzlichen Ehegesetze, unter welchen das eheliche Leben der Juden eine musterhafte Keuschheit entfaltete, auf einigen Seiten eine so heillose Verwirrung anrichten, nicht achtend die traurigen Folgen, den unversöhnlichen Zwiespalt in Gemeinde- und Familienleben und die Lockerung der ehelichen Keuschheit, die auf ein so willkürliches Schalten mit Ehe- und Scheidungsgesetzen folgen dürfte! Wahrlich! der Staat, der bisher die Ehegesetze der Juden respectirte und schonte, steht auf einem höhern religiösen Standpüncte, zeigt mehr Achtung vor dem Judenthume, als eine Reform, welche die Ehegesetze an den Staat verräth, mit all ihren „höhern Anschauungen" und „humanen Gesinnungen." Mag da ruhig bleiben, wer kann!

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