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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 340

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 340 (sequence 14)
Language
German
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840 Religiöser Ernst, -die Grundbedingung des Reformirens »c. „thüm zurückbleibende Wittwe und in dem Wunsche den Na- „men des Verstorbenen fortzuerhalten, beruht" u. s. w. Der Hr. Vers, sucht nun das Aufhören der angegebenen Gründe für uns und somit die Grundlosigkeit der Schwagerehe und folglich auch der Chalizah in unserer Zeit nachzuweisen. Aber woher die Zuverlässigkeit des Vers, in der Angabe der „unbezweifelten" Gründe? Wo ist von den ersten beiden Gründen in der h. Schrift etwas erwähnt? Der erste Grund, welcher eine willkommene Gelegenheit bieten würde, von der niedrigen Stellung des als Sache betrachteten Weibes in der h. -Schrift erbaulich zu schwatzen, beruht auf verkehrtem Schluß: der Schwager gelangt nicht als Erbe zur Ehe, sondern wird erst durch Vollziehung der Ehe alleiniger Erbe, widrigenfalls entweder der überlebende Vater, oder alle Brüder gemeinschaftlich erben; ja R. Jehuda erklärt ausdrücklich (Jebamot, Abschnitt 4. Mischna 7) den überlebenden Vater als Erben, selbst wenn der Schwager die Ehe vollzieht: ein Beweis, daß die Schwagerehe durchaus nicht als Folge der Beerbung anzusehen ist. Der zweite Grund aber, die Versorgung der Wittwe, ist rein aus der Luft gegriffen und hatte außer mancher andern Einwendung schon als Hypothese kein Recht, sich als Reformbasts geltend zu machen. Gegen den einzig wahren Grund, der 5. B. M. 25,6. 7. gegeben, ist, nämlich: Fortpflanzung des Namens seines Bruders durch Nachkommenschaft, vernehmen wir: „Der Name des Todten haftet nicht mehr auf dem unbeweglichen Gute" (es ist aber in der Schrift von Nachkommen, nicht vom Gute die Rede) „und seine Fortdauer hier wie jenseits ist eine geistige." Wie kommen wir aber mit der Göttlichkeit der biblischen Gesetze zu Stande? Hat unsere „höhere Anschauung" das göttliche Gesetz an Einsicht überflügelt? oder war dasselbe für so hoch gebildete Leute, wie wir sind, nicht gegeben? Wo haben wir die Bürgschaft für Letzteres? Wo hat die Schrift die Schwagerehe für uns so bestimmt aufgehoben, als sie dieselbe geboten hat? Mit solchen rationalistischen Gründen könnten wir mit einem Satze ein ganzes Heer von Ceremonien überspringen. . Aber wie weit dürfen wir Rationalisten sein, und wo fängt das Judenthum wieder an? — Die „Ansichten" treten nun in ein anderes Stadium. So wie nämlich auf den Unglauben der Aberglaube, so folgt hier auf die Abweisung des Gesetzes der Eintritt der Hierarchie. Um nämlich die Chalizah doch mit ehrenvoller Begleitung zu verabschieden, soll der Rabbine, wo es thunlich, als Papst auftretend „in Gegenwart mehrer Personen die Erklärung abgeben, daß die Verwandtschaftsbande nunmehr durch den Tod des Mannes gelöst seien" u. s. w. Was soll diese Farce? Hat denn ein Rabbine die päpstliche Machbzu binden und zu lösen? Ist die

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