Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 339

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 339 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2744856-2744869-2744879--0773-2745726
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Religiöser Ernst, die Grundbedingung des Refomnrens »c. 339 ferntesten an einen Kauf zu denken. Die durch eine That bekundete bei- ' derfeitige Uebereinkunft fanctionirte die Ehe, diese kann bestehen in oder durch ein Zeichen, daß sich der Mann den ausschließlichen Besitz der Frau erworben habe; dieses Zeichen bestand, eben weil es ein Symbol war, in einer Gabe von dem geringsten Werthe Sw. Daß keine wechselseitige Gabe statt fand, ist, da die Schrift die Polygamie erlaubt und folglich nur der Mann den ausschließlichen Besitz hatte, natürlich. — Welche Verwirrung müßte aber entstehen, wenn eine Rabbiner-Versammlung einen solchen Vorschlag in so wichtiger Angelegenheit wie die Trauung annnähme und also hierin eine verschiedene Praxis entstände! Könnten sie es wirklich wagen, eine Trauung, welcher die ihnen beliebte Ringform abginge, für null und nichtig zu erklären, oder eine nach dem Talmud ungültige Trauung für gültig zu erklären? Es ist ferner ein greller Eingriff in die Heiligkeit der Ehe, daß der Hr. Vers, eine Ehe ohne vorhergegangene Genehmigung der Staatsbehörde von jüdisch religiösem Standpuncte aus für null und nichtig erklären will. Die Ehe ist rein religiöser Natur und hat mit dem Staate nichts gemein; dies giebt ihr eben die Heiligkeit und Unverletzlichkeit. Der Staat mag ein Ehepaar, das ohne seine Genehmigung sich trauen ließ, sowie die dabei Betheiligten bestrafen; aber das Ehepaar ist in seinem Gewissen zur ehelichen Treue verpflichtet. Was die christliche Kirche weiht, kann der Staat nicht annulliren; und die jüdische sollte nicht eben so heilig sein? Dem Staate gegenüber mag eine solche Ehe keine Rechtskraft haben, die religiöse Verpflichtung der rituell getrauten Ehegattin aber kann nicht annullirt werden, und der Staat kann dieß in seinem eigenen moralischen Interesse nicht verlangen. Willkürlich und anti-biblisch ist die Behauptung des Hrn. Vers, über Chalizah. Jeder erkennt wohl den Nothstand, der mit derselben jetzt verknüpft ist; aber er kann nicht durch beliebiges Schalten mit der Schrift, durch Bekämpfung derselben mit den beliebten „höheren Anschauungen unserer Zeit", durch tiefe Spaltung erzeugende Willkür beseitigt werden. Wenn jede religiöse Reform der gesetzlichen, festen Begründung bedarf, so muß in Ehegesetzen noch die allgemeine Anerkennung dazu kommen, »Vo, weil die Ehe, wie der Hr. Vers, selbst einleitend sagt, ein zu heiliges, tief in die Ehre und das Glück der Familien eingreifendes Institut ist. — „Es darf jetzt", heißt es in Bezug auf Chalizah, „als eine nicht zu bezweifelnde Wahr- „heit angenommen werden, daß die Schwagerehe theils in dem Be- „griffe vom Eigenthumsrechte des Schwagers an allemNachlasse des verstorbenen Bruders, also auch an dessen Frau, theils in der „Fürsorge für die ohne allen Schuh und auch ohne Eigen-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.