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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-09-01 · 9 (September 1845) · p. Seite 338

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
9 (September 1845)
Date
1845-09-01
Page
Seite 338 (sequence 12)
Language
German
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338 Religiöser Ernst, die Grundbedingung des Reformire/is »c. kehrtheit hat wahrlich noch Memand den Juden aufgebürdet. Allein der Herr Verf. hat hier aus purer Humanität das humane Gesetz mißverstanden, welche Flüchtigkeit der Reform keinesweges zum Vortheile gereicht. Dem Israeliten wird in dem Sabbatgesetze anbefohlen, Diejenigen zur Ruhe anzuhalten, die ihm willenlos unterworfen sind, also Leibeigene und Vieh, nicht aber die freien Dienstboten, über deren Ruhe und Thätigkeit überhaupt er nicht zu gebieten hat. Arbeiten diese für ihn, so ist das also nicht gegen twsm, sondern als »wbk rabbinisch untersagt. Ue&er rvram ■pmnn inns wird auf einigen Zeilen der Stab gebrochen und in Ausdrücken, die eben Diejenigen keinesweges für deren Aufhebung einzunehmen vermögen, für welche eine solche noch nöthig wäre. Doch dürfte der vierte Artikel wenigstens in seinen Resultaten noch immer im Vergleich zu dem fünften sehr mäßig scheinen. In diesem sehen wir die willkürliche Subjektivität sich lustig und unbekümmert auf dem Felde der Trauungs- und Scheidungsgesetze tummeln, welche auf dem Raume von 34 Seiten einen völligen Umsturz erleiden, unter welchem sich Gebrauch, Talmud, Bibel, ohne Rücksicht auf die unberechenbaren schlimmen Folgen beugen müssen. Die Reform soll vorzüglich auf die Scheidung des s. g. Juridischen von dem Religiösen in den Trauungs- und Scheidungsgebräuchen baflren. „Es ist unbezweifelt", heißt es, „daß in der Ehe sich jüdisch „rechtliche und religiöse Bestimmungen durchdringen... Diese Wahr- „heit ist in der neuesten Zeit zur vollsten Evidenz gebracht worden." Wir begreifen in der That nicht, wie der Herr Verf. dieses so ohne Beweise als ausgemachteWahrheit hinstellen konnte, da die tüchtigen Männer, welche diese Ansicht ihrem Autor gegenüber bekämpfen, doch nicht so ganz ignorirt werden dürften. Laßt uns jedoch prüfen, welche Anwendung der Herr Verf. von dieser „Wahrheit" macht. Das Uebergeben des Ringes von Seiten des Mannes bei der Trauung hält der Hr. Verf. ' für eine ursprünglich juridische Bestimmung, will sie zwar beibehalten wissen, weil ihr eine religiöse sinnige Deutung gegeben werden könne; jedoch so, daß es nicht auf den Werth na-ns s-na, sondern auf die Form eines Ringes ankomme. Ein kühner Eingriff, auf eine vage Hypothese gestützt, die offenbar unbergründet ist. Hätte m im Talmud die juridische Bedeutung eines Kaufpreises, wie der Hr. Verf. sich ausdrückt, so wäre nicht nara, sondern wenigstens 10 Schekalim nach 3. B. M. 27, 5. festgesetzt worden; wäre die Ehe als Kauf betrachtet und ein Preis nöthig, so könnten keine ywip Statt finden; hätte man die Ehe nur als einen Kauf betrachtet, warum konnte der Mann seine Frau nicht wieder veräußern? Es ist aber nicht im Ent-

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