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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-08-01 · 8 (August 1845) · p. Seite 299

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
8 (August 1845)
Date
1845-08-01
Page
Seite 299 (sequence 13)
Language
German
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Neber manche durch den Fortschritt der Medicin im Judenthum ,c. 299 Was nun den zeitherigen Zustand in unserer Gemeinde anbelangt, so unterzogen nebst dem Herrn Wundarzt E. Collin die Herren M. Schie und I. A. Bondi durch eine Reihe von Jahren sich der Vollführung dieser Operation. Die Gemeinde kann nur dankbar die Bestrebungen dieser drei ehrenwerthen Mitglieder anerkennen, und ist ihr vorzüglich das Verdienstliche der Herren M. Schie und I. A. B o nd i gegenwärtig, die durch ihre äußere Stellung sich an einer solchen Pflichterfüllung nicht behindern lassen und die Sache des Glaubens und den frommen Eifer für ihn höher denn äußere Rücksichten und Vorurtheile sehen. Sie sind erfahrene Männer und haben die Ausführung dieser Operation gründlich erlernt, und würde die Gemeinde nur mit Schmerzen auf ihre fernern Dienstleistungen verzichten. Für neu eintretende nichtärztliche Individuen, wozu aber für jetzt keine Aussicht ist, da hier in Dresden zur Zeit Niemand diese Operation erlernt, dürste die Vorschrift genügen, daß dieselben entweder ein Zeugniß über ihre Legitimation von dem Beschneidungscollegium in Prag vorlegen, oder die Approbation des ReligionsvorstandcS und der hiesigen Beschneider (wozu allenfalls der Bezirksarzt herbeizuziehen wäre) einholen. Hingegen kann darüber kein Zweifel irgend einer Art sich erheben, daß die Zuziehung eines praktischen Arztes nur vortheilhaft sein kann: und zwar brauchte der Arzt nicht der jüdischen Confession anzugehören, da in solcher Angelegenheit die Stimme jedes Arztes maßgebend ist, und die jüdischen Religionsvorschriften ausdrücklich erklären, daß ihr ohne Rücksicht auf Glaubensbekenntniß Folge geleistet werden müsse. Doch glaubt der Unterzeichnete Vorstand hier ganz der in der Beilage ausgesprochenen Meinung beitreten zu müssen, daß die Anwesenheit des Arztes bei der Beschneidung selbst weniger von Nutzen sei, da die. Operation mit ungemeiner Schnelligkeit und, indem der Beschneider sich natürlicher Weise zum Kinde hinneigt, geschieht; so daß der assistirende Arzt hier weder nachhelfen noch abwehren kann. Aber eS ist unstreitig von großem Vortheile, daß der Arzt vor der Beschneidung angegangen und dessen Erklärung über den Gesundheitszustand des Kindes abgefordert, ferner daß er bei der Nachbehandlung, so hier der mindest bedenkliche Umstand sich zeigt, herbeigezogen werde: eine Maßregel, die jetzt schon von den erwähnten Beschneidern, wie die Beilage sagt, beobachtet wird. Nur dürfte die Wahl des zuzuziehenden Arztes, sei es zurBeschneidung oder zur Vor- und Nachbehandlung, den Eltern anheim zu stellen sein, sowohl zu deren eigener Beruhigung als zur Vermeidung jedes

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