Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 8 (August 1845)
- Date
- 1845-08-01
- Page
- Seite 300 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2744856-2744869-2744878--0731-2745683- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
300 Ueber manche durch den Fortschritt der Medicin im Judenthum k. Eingriffes in das Vertrauen, das sie zu ihrem Haus- oder einem andern praktischen Arzte haben. Dresden, den 15. Juni 1845. Der Vorstand der israel. Religionsgemeinde allhier." „Die Königl. Kkeis-Directiön zu Dresden hat über Dasjenige, was von dem Staatsbezirksarzte vr. Siebenhaar hinsichtlich der medicinal-polizeilichen Beaufsichtigung der Beschneidung der Judenknaben, als einer chirurgischen Operation, beantragt worden ist, nach Eingang des in dieser Beziehung von dem Stadtrathe erforderten Berichtes vom 15. Juni d. I. dem Königl. Ministerio des Innern Vortrag erstattet. Die Entschließung des Königl. Ministerii hierauf ist in Folgendem anher eröffnet worden. Die Beschneidung als religiöser Gebrauch sei völlig frei und unangetastet wie bisher zu belassen und einem einzelnen Stande als Monopol nicht zuzueignen. Auch seien die bisherigen Beschneider nicht ärztlichen Standes, die Banquiers Mendel Schie und I. A. Bondi allhier, da sie ihre Legitimation wenigstens in ritualer Hinsicht dargethan und das Vertrauen der Gemeinde in einer langen Reihe von Jahren sich erworben hatten, in ihrer Function ungestört zu belassen. Für den Fall aber, daß der hiesigen Gemeinde ein neuer Beschneider nichtärztlichen Standes nöthig werden sollte, so würde derselbe sich in ritualer Hinsicht bei dem Religionsvorstande zu legitimiren, in technischer Hinsicht aber vor dem Stadtbezirksarzte allhier sich darüber auszuweisen haben, daß er dje nöthigen chirurgischen Einsichten in die Operation der Beschneidung wirklich besitze. Dagegen solle von jetzt an bei jeder von einem Nichtarzte zu vollziehenden Beschneidung ein Arzt oder Wundarzt zugezogen werden, welcher, wiewohl ohne das Rituale irgendwie zu stören, theils über die Unschädlichkeit der Beschneidung bei den bestehenden Gesundheitsverhältnissen des Kindes zu urtheilen, theils endlich die Nachbehandlung zu übernehmen habe. Die Wahl dieses Arztes oder Wundarztes sei in jedem einzelnen Falle den Aeltern oder Angehörigen des Kindes zu überlassen. Für Arme habe die Gemeinde einen solchen Arzt oder Wundarzt ein für allemal zu verpflichten und seine Bemühungen ihm zu vergüten. Dem Stadtrath und dem Stadtbezirksarzt Vr. Siebenhaar bleibt Solches andurch unverhalten, und es hat der Stadtrath sowohl wegen behufiger Beschneidung und Anweisung der hiesigen israelitischen Gemeinde als auch sonst das Nöthige zu besorgen.