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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-08-01 · 8 (August 1845) · p. Seite 295

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
8 (August 1845)
Date
1845-08-01
Page
Seite 295 (sequence 9)
Language
German
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Ueber manche durch den Fortschritt der Medicin im Zudenthuur rc. 285 einen geheiligten betrachtet und für ihn Remuneration verlangte, war so unerhört, daß, als einst ein solcher Fall sich ereignete, k. Sslam. d. Adelet Respons. 472 von diesem Manne urtheilte: raxs nx-mas tssaa arax l-iv wit» (fast zeigt er sich als nicht von Abraham abstammend) : und ist aus den Glossen zu Uoräeeksi zu Lebabbst zu ersehen, wie man diese Verrichtung hochgeschätzt und sich um sie gestritten. Es liegt fern von uns, den Herren Aerzten nahetreten zu wollen; doch dürfte die Besorgniß nicht ganz ungegründet sein, daß, wenn diese Operation nur auf einen Stand beschrankt würde, solcher Wetteifer sich verliere und die Pietät sich schwerlich in dieser Regsamkeit zeigen werde. Wir hoffen auf Billigung der Leser rechnen zu dürfen, wenn wir hier eine Erklärung, die der Vorstand der hiesigen Religionsgemeinde Her hohen Kreisdirection auf deren Anfrage über Beschneidung und die dabei zu nehmenden Maßregeln vorlegte, auszugsweise mittheilen, und den Beschluß des hohen Ministeriums des Innern anfügen. ' „Daß die Beschneidung dem Israeliten geheiligt sei und von ihm als Zeichen des Bundes, Eintritt zum Judenthum, betrachtet werde, hierüber bedarf es einer h. humanen Behörde gegenüber keines Beweises und keiner weiteren Darlegung, da jede hierländische Confesston, und auch die jüdische, der h. Sächsischen Staatsregierung vertrauen darf, daß sie in ihren Religionsgebräuchen und in dem, was der Glaube als heilig und unverbrüchlich vorschreibt, geschützt und bewahrt werden werde, so wie der Staat überhaupt die religiöse Ueberzeugung jedes Unterthanen ehrt. Mit tiefer Anerkennung nehmen wir auch diesen Ausdruck der humansten Achtung vor jedem Glaübensbekenntnisse in dem auf die zarteste Weise vorgebrachten Vorschlag der h. Kreisdirection hinsichtlich der Zuziehung eines jüdischen Arztes wahr; da, wie weiter gezeigt wird, diese Assistenz eines Arztes nach der jüdischen Lehre nicht auf die Confession beschränkt zu werden braucht. Indem wir also für unnöthig erachten, uns über die Verpflichtung des Juden, sein Kind zu beschneiden oder beschneiden zu lassen, weiter hier auszusprechen, dürfte um so mehr das geschichtliche Moment in Beziehung auf die den Act der Beschneidung ausführenden Personen zu berücksichtigen sein. Es scheint nämlich dieses der Grundfehler vieler neuern Bestrebungen und gewahrt man hier die Klippe, an welcher sie trotz des nicht selten guten innem Gehaltes scheitern oder durch den hervorgerufenen erbitterten Kampf den heftigsten Widerstand erfahren, daß sie von Theorieen allein ausgehen und absehend vom Gewesenen und von der Weise der bisherigen Gestaltungen, den reinen Begriff sofort in die Wirklichkeit übertragen wollen. Dürfen wir auch den Fortschritt unserer Zeit nicht in Abrede stellen, wäre es eine Ungerechtigkeit gegen sie, die Begriffe und Ersah-

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