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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-08-01 · 8 (August 1845) · p. Seite 293

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
8 (August 1845)
Date
1845-08-01
Page
Seite 293 (sequence 7)
Language
German
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Ueber manche durch den Fortschritt der MedLcin im Judenthum rc. 293 ziehen konnte (diesem war durch Genüge geleistet), währeyd jedoch die Sanitätsrücksicht die Meziza verlangte. Man wollte daher auch sogar, daß man ihn seiner Stelle entsetze, wovon der vorhergedachte Fall ein sehr frappantes Gegentheil zeigt; weil erstens jenes (die Wegschaffung der zurückgelassenen Vorhaut) religiöses Gebot ist und es höchst selten Vorkommen mochte, daß, wer einmal freiwillig sich der Ausübung des Gebotes unterzogen, es nicht ganz ausführen werde; zweitens man immer auf die Gefahr die größte Rücksicht nahm und bei ihrer Abwehr noch scrupulöser als bei religiösen Vorschriften (nach dem bekannten kw«» kkis& mm) zu Werke ging. Eine humane Regel, die an vielen Stellen hervortritt. Doch ist in jedem Falle als einziger Grund der Meziza die Beseitigung einer Gefahr anzusehen. Hätte der Talmud ein anderes der Meziza gleichkommendes Mittel gekannt, so würde er ohne Zweifel nicht ausschließlich auf dieselbe gedrungen haben: und wäre vollends die medicinische Wissenschaft auf der heutigen Höhe gestanden und hätte erklärt, daß die Meziza nicht nur durch andere Mittel vertreten werden kann, sondern sie sogar gefährlich sei: so würde er sie gar nicht gestattet oder tnt Gegentheil ausgesprochen haben: «in «r-020 p-m pi« rrb piasm. Bemerkenswerth dürfte sein, daß, wenn auch nicht dem babylonischen Talmud, doch dem jerusalemischen Talmud das in dem ersten Gutachten angeführte Mittel des Weinspritzens bekannt gewesen zu sein scheint. Es heißt nämlich im Midrasch Rabba zu Hohel.3, 7. (bekanntlich ift Rabba zu Genesis, Levitik., Hohel. u. a. jerusalem. Talmud) : pn«i brvra mn suw s^n npM swrri snis pst«! brrra mn ntaa npM nisai st®. Dieses npaja ist sehr befremdend; und da es als ein bei der Beschneidung gewöhnlicher Act vorausgesetzt wird, so ist wohl „ein dem Operirten gereichter Labetrank" hier nicht zu verstehen, sondern dürfte auf ein Bespülen der Wunde mit Wein hingedeutet sein. Der jerus. Talmud weiß auch in der That nichts von dem pro «b ■’« ms p-asa (welches aber übrigens nicht viel beweist, da er überhaupt nicht so tief wie der babylonischeTalmud eindrang, worüber in einem andern Aufsatz), weil er noch auf andere Weise, auf die vorgedachte nämlich, abzuhelfen wußte. Ob es nicht den heutigen Rabbinen obliege, auszusprechen, daß man die Meziza unterlasse und wer sie dennoch ausübt, nicht mehr beschneiden soll? Nach unserer Ansicht haben sie nicht nur das Recht hierzu, sondern liegt ihnen auch nach dem Talmud eine solche Verpflichtung ob. Der Talmud hatte eine Sanitätsmaßregel im Auge, die, wie sich heute herausstellt, schädlich ist; in ihrer Abschaffung liegt ein wsnips: müssen wir nicht dieses aussprechen? Man setze den Fall, es hätte, wie ein

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