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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-08-01 · 8 (August 1845) · p. Seite 292

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
8 (August 1845)
Date
1845-08-01
Page
Seite 292 (sequence 6)
Language
German
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292 Uebrr manche durch den Fortschritt der Mediein im Zndenthum ic. Aus diesen beiden vorhergehenden Gutachten ergibt sich die Nutzlosigkeit, ja sogar das Schädliche der Meziza vom medicinischenStandpunkte aus, und stehet hierüber dem Unterzeichneten kein Urtheil zu, sowie auch keine Veranlassung, zum Zweifel an der Richtigkeit dieser auf allgemeinen Grundsätzen der Medicin beruhenden Angaben vorliegt. Von unserer Seite ist noch der religiöse Punkt hervorzuheben, der — was leicht zu entschuldigen — in diesem Gutachten hinsichtlich der Quellen nicht ganz richtig aufgefaßt wurde. Maimonides hat nicht erst diesen Gebrauch sanctionirt, noch weniger ist er als dessen Urheber anzusehen. Die Mischna (Schabbat 133 a) führt ihn schon als etwas ganz Gewöhnliches an, das auch am Sabbat nicht unterlassen werden soll. Ein nachmischnischer Autor fügt (ibicl. b) weiter hinzu, daß, wenn die Meziza unterbleibt, Gefahr damit verbunden sei, und man den Arzt (Uman), der diesen Act nicht vollführt, entferne (n-b pnasai sin nasa y^xi sbi pis isn). Maimonides hat nichts mehr gethan, als daß er diese Gefahr (n»b) erläuterte, und auch dieses nur unvollständig: erführt an: ns nb^an ns ^2ia snsi nasa ‘•■t’b s® sbis ■'ns v'pmi niaipaa nm ssna „ man saugt das Glied aus, bis das Blut von den entfernten Stellen heraus gehe (diese hervorgehobenen Worte sind Maimonides'Zusatz), damit dasKind nicht inGefahr komme". DieGefahr desNichtaussaugens wurde also schon in älterer Zeit wahrgenommen, lore vea c. 264. §. 3. substituirt an die Stelle des im Talmud gedachten Uman Beschneider (bnia s. Wetter); aber weder hier noch dort darf, wie das zweite Gutachten meint, eine contractliche Bedeutung, daß man bei Anstellung derBeschneider diesen Satz ausgenommen, um sie zu dieser Handlung zu verpflichten, gesucht werden. Von einer officiellen Anstellung der Beschneider kann, wie weiter sich zeigen wird, gar nicht die Rede sein; und auch der Uman war nicht contractlich verpflichtet, sondern unterzog auch er sich, wie aus Schabbat 1.1. zu ersehen ift, aus Liebe dieser Pflicht. Es wird nämlich dort angeführt, daß der Uman, wenn er etwas von der Vorhaut zurückgelassen, sagen kann, er habe schon das Seinige gethan, möge ein Anderer das Uebrige verrichten"*). Wäre er contractlich zur Beschneidung angestellt worden, so läge ihm unstreitig Alles ob, was zu dieser Handlung gehört: und fände eine solche Ablehnung nicht statt. Man hielt aber um desto strenger auf die Meziza, weil man das Kind ohne dieselbe in Gefahr glaubte, sie also eine Nachbehandlung ist, der zwar der Uman von Seiten des Gebotes sich entrvnv 3i iss n*o vri» aipbn sh vsi nbian ns ■papbna in (* inmas ■jins matai saba uns sas wb sa^b pis saa ai nb tppna pis .nisai saba

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