Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 8 (August 1845)
- Date
- 1845-08-01
- Page
- Seite 291 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Ueber manche durch den Fortschritt der Medicln im Judenthum rc. 291 lich kannte diese Arten Geschwüre wahrscheinlich nichts Aber auch d) der Beschn eider läuft Gefahr für sich durch unmittelbare Ansteckung vom Kinde, für welche es keinen bessern Vermittler als die Mundschleimhaut selbst gibt. Sie istum so leichter möglich, als die Untersuchung der innern Fläche der Vorhaut nicht möglich ist, und gerade auf diese angeborne syphilis sich einpflanzen, durch den Act der Geburt, durch Säugung u. s. w. überhaupt in solchen Fällen allgemeine Vergiftung sich entwickeln kann, die sich entweder örtlich ablagert oder noch im Blute befindlich, jedenfalls durch die Meziza dem Beschneider sich mittheilen kann. Krätze als Hautausschlag oder Geschwür, scrofulöse Entartungen, Herpes praeputialis sind überdies keine Gegenanzeigen gegen die Beschneidung und können in dieser des Ekelhaften und Schädlichen viel bietenden Rubrik ihren angemessenen Platz finden. Hierzu treten endlich noch 4) die therapeutischen Gründe. Die Meziza ist nämlich auch nutzlos in Bezug auf die Heilung, weil die dadurch bezweckte Reinigung vom Blut nicht erreicht wird; weil ferner die durch die Zusammenziehung der Gefäße momentan bewirkte Blutstillung sofort durch das in die secundär erschlafften Gefäße einströmende Blut wieder aufgehoben wird; weil wir eine größere Reihe kräftigerer Blutstillungsmittel besitzen, als: Kälte, styptische Mittel, Höllenstein, Compression, und weil die etwa durch sie beabsichtigte Vereinigung der Wundränder hier nicht nur nicht erreicht wird, sondern selbst wegen der zur Entfernung der gerissenen Duplicatur der Vorhaut nöthigett Eiterung nicht einmal erwünscht ist. Der mitunterzeichnete E. Collin, seit 32 Jahren Beschneider inDresden unter 4 Rabbinen, hat nie die Meziza ausgeführt und sich stets eines guten Erfolges gerühmt. Derselbe spült dafür die Wunde durch Wein ab, den er einen Moment lang im Munde hält und dann auf die Wunde spritzt, wobei die Kälte und das adstringirende Princip des Weines zu gleicher Zeit zur Blutstillung beitragen. Doch dürfte auch dieser Gebrauch als einen Theil jener Schädlichkeiten leicht involvirend zu verlassen sein. Die Pflicht der Rabbinen und Medicinalbehörden aber ist es, künftighin nicht nur den Gebrauch des Blutaussaugens aus der Wunde des beschnittenenKindes abzuschaffen, sondern auch streng zu verbieten. Dresden, den 19. Marz 1845. Vr. Hirschei, praktischer Arzt. <£. Collin, Wmitzflrzt und Operateur. 22*