Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-07-01 · 7 (Juli 1845) · p. Seite 283

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
7 (Juli 1845)
Date
1845-07-01
Page
Seite 283 (sequence 37)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2744856-2744869-2744877--0711-2745662
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Recensionen. 283 set lang und breit nach, daß das Lalmudische Judenthum den promissorischen Eid so straffällig wie den assertorischen hält. Zugegeben! Ist dieses hier der eigentliche Streitpunkt, oder war nicht kurz darauf einzugehen, ob Auflösung auch auf den assertorischen Eid paffe? Allein was soll ein Mann, dem es nur auf Verläumdung seiner Confesston abgesehen ist, sich frischweg mit dem Gegner einlassen? Erst muß durch alles mögliche Trug- und Lügenwerk die Wahrheit so viel als möglich umgangen werden, und dann hofft Hr. H. schon das Feld zu gewinnen. Wie es mit seiner redlichen Behauptung über assertorischen und promissorischen Eid im Judenthume ausstehet, haben wir oben wahrgenommen; drollig ist sein Begriff vom Eid als „Rechtsmittel", sowie sein Begriff von Wissenschaft überhaupt. Wir sagten Eidesleistung S. 49 „der promissorische Eid findet in der jüd. Rechtslehre gar nicht statt." „Herr Frankel hat hier nichts weniger als vier Mischinjot übersehen", ruft Hr. H. (S. 203), „nämlich Baba Batra 10, 7. Gittin 4,3. Erachinö, 1. Bechorot 7,7., in welchem die jüd. Rechtslehre gleichwohl den promissorischen Eid als Rechtsmittel anwendet." Nun Hr. H. hat schon die Saiten etwas eingezogen; im „Israelit" Nr. 35 betrachtete er den Eid Gittin 4,3. als Reinigungseid, jetzt ist's nur ein promissorischer. Laßt uns aber sehen, wie viel auch an dieser Behauptung Wahrheit sei. Daß es diesem Jongleur willkommen sein werde, mit dem Begriffe „Eid" zu spielen, und über den Unterschied, ob man unter Eid „Gelübde" oder „den richterlichen Eid" verstehe,- zu schweigen, ist leicht vorauszusehen; wer unredlich genug halbe Stellen citirt und die andere Hälfte, die gerade das Gegentheil sagt, ausläßt, dem ist ein täuschendes Wortspiel erwünscht. Fragen wir also kurz: ist Gelübde ein Rechtsmittel? Jeder, der nur einen Begrissivon der Rechtslehre hat, wird es verneinen: nur der direkte Eid, das Anrufen Gottes bei einer Behauptung oder einem Versprechen ist Eid; „Gelübde" gehört in die Rechtslehre gar nicht hinein, selbst die jüd. Rechtslehre nimmt es nur als ein adminiculirendes Mittel: alsRechtseid, als risiM wurde es nie angesehen. Wir führen den Fall aus Gittin 4, 3. an. „Eine Wittwe fordert ihre Ketuba (donatio propter nuptias) und man will sich vergewissern, ob sie sie nicht schon erhalten. Das Rechtsmittel wäre hier der Ergänzungs eid (juramentum supplewriinn, vergl. Ketubot 87). Diesen wollte man aber aus Ursachen, die im Talmud Gittin 34 a. noch näher angegeben werden, vermeiden: man läßt sie also ein Gelübde thun, daß, wenn sie die Ketuba empfangen, sie gewisse Speisen (die ihr die_ Erben des Verstorbenen namhaft machen), nicht genießen wolle." Dieses Gelübde also wäre ein promissorischer Eid! und hiernach wäre zu sagen gewesen: „der promissorische Eid findet in der jüd. Rechtslehre statt"!!! —- Was diese Unwissenheit strafbar macht, ist die Böswilligkeit, sich von dem einmal vorgefaßten Vorsatze der Denunciation (worüber noch mehr weiter) nicht abbringen zu lassen. Kirchheim hat a.a.O.S.729 diese 21*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.