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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-07-01 · 7 (Juli 1845) · p. Seite 282

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
7 (Juli 1845)
Date
1845-07-01
Page
Seite 282 (sequence 36)
Language
German
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282 Recensiorren. nach Anderer Meinung wacht zwar der promissorische nicht gehaltene Eid auch unfähig, wenn aber der Promittent eine Behinderung als Veranlassung der Nichterfüllung für sich hat (oder sie angibt), so wird er nicht unfähig. Vgl. S. Ben Aderet Bespon. 1018. Ben Scheschet Respon. 103. 344. 515. und Schach zu Choseh. Mischp. 34, 5. vgl. weiter. \ Eine bemerkenswerthe Erscheinung zeigt sich noch beim gemeinen Recht, daß, da dieses nur den Eid als Auskunftsmittel in Beziehung zu einem Rechtsfalle betrachtet, es nur den assertorischen falschen Eid —• Meineid —> vorzüglich bestraft, da hier die Gerechtigkeit hintergangen, das Vertrauen des Richters, der auf diesem Wege allein den vorliegenden Rechtsfall als abgeschlossen betrachten mußte und in ihm das letzte Mittel sich der Wahrheit zu vergewissern sah, gemißbraucht wurde: hier also eine Beleidigung und Beeinträchtigung der Gerechtigkeit sich findet. Beim promissorischen Eide tritt dieses weniger ein: er ist bloß eine Versicherung für die Zukunft, wird mehr zur Feierlichkeit, zur Verstärkung eines Versprechens, dem schon ohnedies ein Rechtsgrund, es zu halten, zu Grunde liegt, geleistet; wird dieser Versicherung nicht nachgekommen werden, so wird sie aus der Nichtbeachtung des Rechtsgrundes bestraft werden: über die Verletzung gegen die Gottheit wirft der Staat sich nicht zum Richter auf (vgl. Eidesleistung S. 43. 44). Merkwürdig ist in dieser Beziehung ein Rescript vom 7. Oktober 1801 zum preußischen Strafrecht §. 1410, in welchem erklärt wird, daßnach dem Allg. Landrechte der Eidbruch nicht ein Verbrechen genannt werden kann (vgl. auch das. Ministerialrescript vom 13. Novbr. 1829). Die jüd. Lehre, die das Gelübde in ihr Gebiet ziehet, sagt, daß dasselbe auflösbar sei. Der Mensch verspricht Manches zu Gott, das er nachher nicht halten oder mx unter erschwerenden Umständen halten kann. Hier findet eine Auflösung des Angelöbniffes statt: die Gottheit selbst, wie Chinnuch sagt, verzeihet in ihrer Barmherzigkeit und siehet dem schwachen Sterblichen nach: ein Begriff, der mit Religion und Moral vollkommen übereinstimmt. Doch ist die Auflösung nicht dem Schwörenden selbst überlassen, da der Mensch oft gegen sich zu nachsichtig ist, sondern soll sie erst von Anderen untersucht und der Grund als genügend gefunden werden: daher der Spruch H twia iss brrn wt m Dieses gilt aber in der ganzen jüd. Lehre nur vom promissorischen Eide, und kann auch nur von solchem nach dem Begriffe der Auflösung gelten: für einen assertorischen Eid ist Auflösung ein Unsinn; wie kann bei ihm, der auf Vergangenes geleistet wurde, wo also schon in der Stunde der Ableistung die Thatsache, der Meineid, vollendet war, eine Auflösung stattfinden? Herr Mrchheim hat dieses (Orient 1844 S. 727) ganz richtig in einfachen Worten dargestellt, und hingewiesen auf den Unterschied zwischen promissorischem und assertorischem Eid. Was erwidert Hr. H. hierauf? Er wei-

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