Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 7 (Juli 1845)
- Date
- 1845-07-01
- Page
- Seite 281 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Recensionen. 281 vermengt er die „jüdische Lehre über den Eid" mit dem was die jüdische Recht slehre vom Eid ausgenommen; ist sich dieses Unterschiedes so wenig bewußt, daß er sogar (Orient S. 202) aus unserer Eidesleistung S. 44 citirt: „daß die jüdische Rechtslehre ff." wo es bei uns heißt „die jüdische Lehre," und wo es Hry.H's Argumentation sogar keinen Eintrag gethan hatte, redlich zu citiren. Für den denkenden Leser werden einige Worte genügen, um diese beiden Gebiete genau zu sondern. Die jüdische „Lehre" vom Eide hat denselben in seiner Beziehung zu Gott im Auge, ohne Berücksichtigung, ob hier auch eine Beziehung zum Menschen eintrete: sie hat mit dem Eide an sich zu thun, er ist ein Anrufen der Gottheit zur Bekräftigung einer. Aussage oder eines Vorhaben; darum ist ^28 aiiö nsiM, wenn es nicht wahr ist ebenso strafbar wie ein falsches ^ybsb 2">">n wssib nsiM; und ebenso dringt sie auf die Heilighaltung jedes promissorischen Eides, sei er auch nicht in Bezug zum Nebenmenschen. Noch mehr! ihr eigentlicher zukünftiger Eid N21M) ist im Grunde — nach Numer. 30. — nur ein Gelübde, daher man erst einen Unterschied aufsuchen mußte zwischen und snisinta vgl. Nedarim 15. u. a. a. O. Betrachten wir hingegen zuerst die allgemeine Rechtslehre: sie kennt den Eid nur als Beweismittel, nimmt auf ihn als Versicherung der Wahrheit nur in so weit Rücksicht, als eine Beziehung zum Menschen zu Grunde liegt, und muß auch hier schon ein rechtlicher Grund vorausgegangen sein; wo dieser sich nicht findet, kann von Seiten des gemeinen Rechts (das kanonische Recht dachte anders) der Schwörende nicht zur Erfüllung gezwungen werden. Ebenso hat auch die jüdische Rechtslehre mit dem Eide nur als Rechtsmittel zu thun (in die. jüdische Rechtslehre gehört nstflü und wäre es ziemlich sonderbar, hier n^ts oder zu suchen), entlehnt also nur aus der jüdischen Lehre für ihren Gebrauch (vergl. das Ausführliche Eidesleistung S. 44. 56 ff.); kann sogar, wenn ein Rechtsgrund nicht vorhergehet, der Eid als Rechtsmittel nicht verbindlich machen, und behalt er nur seine Bedeutung als Gelübde (vgl. ßen Scheschet Respon. 344. Jore Dea 228, 41). Das jüd. Recht unterscheidet sich nur hierin vom gemeinen Recht, daß dieses auf einen gegen Gott ohne Beziehung auf den Nebenmenschen — d. i. wo der Eid nicht Rechtsmittel ist — begangenen Meineid (wenn z. B. Jemand bei Gott geschworen, er habe gestern Aepfel gegessen und es erweist sich das Gegentheil, oder es habe Jemand» ein Gelübde bei Gott gethan und dieses nicht gehalten) nicht Rücksicht nimmt; die jüd. Rechtslehre hingegen, die aus dem Kreise der Offenbarung nicht heraustritt, betrachtet den, wenn auch nur in Beziehung zu Gott Meineidigen (wie in den vorgedachten Fallen) unfähig zum weitern Eide und zur Ablegung eines Zeugnisses. Nur macht sie nach Einigen beim gebrochenen promissorischen Eide eine Ausnahme, daß, da er nicht Meineid ist, er nicht Unfähigkeit zum Eide und Zeugnisse nach sich ziehe; Frankel, Zeitschrift II. ' 21