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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-06-01 · 6 (Juni 1845) · p. Seite 208

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
6 (Juni 1845)
Date
1845-06-01
Page
Seite 208 (sequence 10)
Language
German
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208 Die amtliche Stellung des Rabbinen rc. konnte diese nur dann für gültig anerkannt werden, wenn sie dem Geist des Gesetzes conform und dessen Bestimmungen analog entwickelt worden war. Weil aber die Autoritäten, welche das Gesetz ausgelegt und dargestellt, allgemein anerkannt, ja einem Jeden wenigstens zum Theil selbst bekannt waren, so war es natürlich, daß man vom Rabbinen nicht mehr als das, was im Gesetz stand, verlangte und erwartete. Es versteht sich, daß es Jedem frei stand, einen Andern als den Rabbinen, wenn er jenen nämlich für gesetzgelehrter hielt, zu befragen und blieb es seinem Gewissen überlassen, wessen Ausspruch er befolgen wollte. Diese und andere Functionen, wie die, welche Zunz in den „Kurzen Antworten" erwähnt, waren dem Rabbinen nicht übertragen, weil sie nur durch ihn Gültigkeit hatten, sondern damit immer Jemand da sei, der sie verrichte und zu verrichten wisse. Die neuere Zeit fängt an, dieß Verhältniß etwas umzugestalten. Weil der größere Theil des jüdischen Publicums den Quellen des Gesetzes fern steht, betrachtet man die Rabbinen als unmittelbare Vertreter des Gesetzes, und überträgt ihnen die Autorität, die man sonst dem Gesetze geschenkt. Einem großen Theil des jetzigen und gewiß dem größten Theil des kommenden Geschlechts ist der Entwickelungsgang des jüdischen Gesetzes unbekannt, und daher sehr gleichgültig, ob für einen Punkt die Mischna, oder fS oder oder sonst Jemand Autorität sei; wer dem jüdischen Gesetz Folge leisten will, der leistet zunächst seinem Rabbinen Folge. Daher die in unfern Tagen hier und da hervortretende Idee, als ob der Rabbine erlauben oder verbieten könne; daher die Hoffnungen, die man sich von Rabbinensynoden macht, die manches aufheben, manches erlauben möchten. — So übt denn auch diese allgemeine Anschauung des Rabbinen in der Gegenwart schon in einzelnen Punkten ihr Recht. Man gibt dem Rabbinen die Leitung des Gottesdienstes anheim. Wer leitete früher den Gottesdienst? Niemand anders als der Gebrauch, das Gesetz. Jeder wußte, welche Gebete zu sprechen seien, und wenn ein Zweifel entstand, so mußte es wieder nicht gerade der Rabbine sein, der entschied; war der Coder bei der Hand, so konnte Jeder, der diesen verstand, entscheiden. Nur sehr selten und nur als besonders Gesetzkundige angesehene Männer erlaubten sich bei außerordentlichen Gelegenheiten vom Bestehenden abweichende Regeln zu geben. Heute entwirft der Rabbine die Synagogenordnung, und die Rücksicht auf die rabbinischen Anordnungen werden mehr oder weniger bei Seite gelegt. Kurz aus allen diesen und anderen Anzeichen scheint hervorzugehen, daß bei einer Erhebung des Judenthums, bei einer — wenn man will — Umgestaltung desselben die Rabbinen eine bedeutende Rolle spieleil sollen. Schon jetzt besindet sich die Kenntnis der talmudischen und rabbinischen Schriften großen-

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