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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-06-01 · 6 (Juni 1845) · p. Seite 202

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
6 (Juni 1845)
Date
1845-06-01
Page
Seite 202 (sequence 4)
Language
German
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202 Die amtliche Stellung des Rabbinen re. thume ist. Grade weil das Judenthum keine so fest und bestimmt ausgeprägte Dogmatik hat, wie z.B. das Christenthum, gewährt es der Entwickelung des religiösen Bewußtseins desto freiern Spielraum; hat ja doch selbst der finstere Geist des Mittelalters, der seine dichten Schatten auch in das Gebiet der jüdischen Religion geworfen, keilte durchgehende Anerkennung von Dogmen im Judenthume zu Stande bringen können. Und ein solches Gut, es schien großer Gefahr ausgesetzt, wenn man — was doch wieder von der anderen Seite gewünscht wird — die Regierung zur Anerkennung der religiösen Gemeinde veranlassen wollte. Wie leicht, daß sich, die Regierung zuvor ein vfstcielles Judenthum ausbedingen mochte; wie gefährlich, ein solches besonders jetzt schaffen zu lassen, wo eine höhere Anschauung vom Judenthume grade nicht in den Geistern der dann officiellen Vertreter der jüdischen Kirche, der Rabbinen, wurzeln mag. Wie nahe mochte die Befürchtung liegen, daß die gesetzliche Ordnung der äußern kirchlichen Verhältnisse durch den Verlust der Glaubens- und Gewissensfreiheit erkauft werden würde. Und nicht bloß von der Gegenwart fürchtet der Entwurf ein solches; nicht bloß von den jetzigen, der Mehrzahl nach der wissenschaftlichen Bildung fremden Rabbinen, sondern auch von den zukünftigen, denen man doch wenigstens diesen Vorwurf nicht wird machen können. Und daher der mehrfach wiederholte Passus, daßkeine jüdische Behörde Vorschriften über Glaubensmeinungen zu ertheilen habe. Ilm es einfach auszudrücken, der Entwurf fürchtet in dem neu auflebenden Rabbinerthume ein Pfaffenthum zu erziehen; er fürchtet, daß die Rabbinen der Glaubensfreiheit des Judenthums den gefährlichsten Streich beibringen, daß sie als geistliche Behörde der Staatsbehörde gegenüber ihnen beliebige, ihrer Stellung zusagende Ansichten im Judenthume zu feststehenden Dogmen erheben würden. Und dieser Gefahr glaubt er eben zu begegnen, wenn er den Rabbinen jegliche Macht nimmt, sie gänzlich vom Vorstande abhängig macht, und jede ihre Einmischung in.religiöse Angelegenheiten von vornherein paralysirt. Um uns hierüber ein klares Urtheil zu verschaffen, wollen wir die drei hierbei hervortretenden Grundideen näher jede für sich betrachten; wir fragen nämlich: vb eine solche Gefahr in der That zu fürchten sei, ob sie von dem künftigen Rabbinergeschlecht zu fürchten sei, und ob sie durch die vom Entwürfe angedeuteten Maßregeln vermieden werden können. Ehe wir zu beantworten suchen, ob eine solche Gefahr, wie wir sie angedeutet, zu befürchten sei, wollen wir uns über diese Gefahr selbst klar werden. Man fürchtet, es möchten, wenn eine direkte Anerkennung der jüdischen Kirche vom Staate zu Stande kommen sollte, Erklärungen verlangt und abgegeben werden, welche die Glaubensfrei-

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