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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-05-01 · 5 (Mai 1845) · p. Seite 188

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
5 (Mai 1845)
Date
1845-05-01
Page
Seite 188 (sequence 30)
Language
German
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188. Anforderungen des Glaubens re. 1S1 wpnrr, zu verstehen, die nur im Lande ihre bindende Kraft haben sollen? Es heißt nämlich V. 26: „O daß dieser Sinn bei ihnen beständig bleibe, mich zu ehrfürchten und alle meine Gebote jederzeit zu beobachten u. s. w." Dagegen lautet V. 28: „Du aber bleibe hier bei mir, so will ich dir alle Gebote, Gesetze und Rechte beibrrngen, die du ste lehren sollst, daß sie dieselben ausüben im Lande, das ich ihnen zum Besitz gebe."— Nach Ehorins Erklärung wären unter V. 26 nur die Zehngebote (wir wissen nicht warum?), unter V. 28 alle übrigen verstanden, dann aber mußte er auch die Gebote: du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst, das Grundgesetz der Sittenlehre; du sollst deinen Bruder nicht hassen in deinem Herzen, dich nicht rächen u. s. w. u. s. w., für abänderlich halten, was ihm gewiß nicht in den Sinn kam. . Er überläßt es vielmehr dem Denker, unter V. 28 alle die Gebote zu verstehen, die ihm nicht der Ewigkeit Werth scheinen, ohne 'in der h. Schrift einen sichern Stützpunkt zu haben. Dann aber hätte er es erstens klar aussprechen sollen, °daß er dem menschlichen Geiste ein freies Schalten mit der h. Schrift zugestehe und daß er sich eben nicht genau an die Schrift halte, und hätte zweitens am wenigsten der Tradition Schriftwidrigkeit vorwerfen sollen. Chorin geräth ferner mit dem Sabbathe in Noch, der obwohl ein Ceremonialgesetz doch unter den Zehngeboten sich befindet, und hilft sich sehr schlecht mit der Unterscheidung, weil er als „Anwendung" einer geschichtlichen Thatsache, der Schöpfung und Israels Befreiung vom Sklavenjoche von ewiger Verbindlichkeit sei. Warum soll dann nicht Pesach einen gleichen Anspruch machen, da dieses Fest ganz eigentlich zum Andenken an jene geschichtliche Thatsache eingesetzt ist, und erlangte doch keinen Platz in den Zehngeboten? Er geräth ferner in Widerspruch mit der Beschneidung, und antwortet S. 35, weil diese schon dem Abraham für seine Nachkommen anbefohlen war. Wie verhält es sich aber dann mit vielen Ceremonialgesetzen, die ebenfalls wie die Beschneidung unter dem Ausdrucke vnii-il-, tAis npn gegeben sind? Freilich sagt er , den Widerspruch fühlend, S. 35: .Alles sek abänderlich B^rwri ms» r&M BjSBftiws'inaber dürfen diese „bs-o B^ra" in der h. Schrift unbestimmt bleiben, so daß wir z. B. nicht wissen, ob 'v®s bt das Bürgerrecht in den Zehngeboten habe oder nicht? Wollten wir in Chorin's Weise auslegen, so könnten wir allenfalls auch das Verbot des Götzendienstes für local erklären; denn „deutlicher und verständlicher kann es sich nicht aussprechen lassen," als Deut. 28, 64: tr-m B^rt« bö masi 'w. Ebenso scheingründlich ist die Widerlegung der Tradition S. 35, die wir jedemsachkundigen Leser zur Würdigung überlassen. Hätte Chorin sich „deutlich und verständlich" ausgesprochen, daß er in der h.

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