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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-05-01 · 5 (Mai 1845) · p. Seite 187

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
5 (Mai 1845)
Date
1845-05-01
Page
Seite 187 (sequence 29)
Language
German
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Anforderungen des Glaubens rc. 187 entfernt irgend Einen zu verdächtigen, fühlen uns aber gedrungen, das "Verhältniß darzustellen, da es hier und dort in Schriften nur allzugeringfügig behandelt wird. Eine dritte Forderung an den Rabbinen ist, daß ihm der Glaube im Allgemeinen zu heilig sein muß, um durch Scheingründe das Volk für seine Richtung zu gewinnen, während diese in der That auf ganz anderen, dem bestehenden Judenthume widerstreitenden beruht, oder mit anderen Worten: er schenke reinen Wein. Daß dies leider nicht immer geschieht , mögen einige Proben beweisen. Der Oberrabbiner Chortn im oben erwähnten Gutachten S. 20 (nachdem er Deut. IV. 5, 9,10,13,14 und V. 26 — 28 für die von ihm adoptirte Meinung angeführt hat) sagt: „Deutlicher und verständlicher kann es sich „nicht aussprechen lassen, daß die heilige Schrift (aroa» smn) nur die „unmittelbare, von Gott selbst ausgesprochene Zehngebote als erhaben „über jede Abänderung anbefiehlt, weil sie ihrem Inhalte nach theils „solche ewige Wahrheiten und allgemeine Pflichtenlehren enthalten, „ohne deren Beherzigung keine religiöse Constitution bestehen kann, „theilö die Anwendung (!) geschichtlicher Thatsachen, wie die in sechs „Tagen vollendete Schöpfung und die Befreiung Israels aus der Skla- „verei, und darum über alle Zeiten und Ortsverhältniffe erhaben sind. „Alle übrigen Gebote und Verbote, die uns durch Moses mitgetheilt „worden sind, ohne Unterschied, ob sie Localitätspflichten (pan roin) „oder Personalpflichten (tpsn nap) seien, sind nur für die Zeit, wo „Israel als ein selbstständiger Staat (soll wohl heißen als ein selbststän- „diges Volk) im Besitze eines eigenthümlichen Landes ist." Chorin verwirft also hier die Tradition mit dem Scheingrunde, als widerspreche sie dem Worte der heiligen'Schrift, muß aber nothwendig die Nichtigkeit desselben gefühlt haben. Nimmt er nämlich die Tradition Kidduschin 36 s pxa >i!-n ronw mas ba nicht an, wo findet er dann überhaupt den bestimmten Ausspruch, daß irgend ein Gebot außer Palästina seine bindende Kraft verliere? Ist es nicht vielmehr der Wahrscheinlichkeitgemäß, das paa tatmsb, pan iasi so zu verstehn, daß mit dem Einzuge in das Land Canaan die Verpflichtung zu allen Geboten beginne, da die Israeliten in der Wüste an der Ausübung vieler Gebote verhindert waren, so daß von einem späteren Aufhören gar nicht die Rede ist? Hierzu kommt noch, daß nach der Verheißung der Schrift an die Beobachtung der Gebote der fortwährende Besitz des Landes geknüpft war, und also der Ermahnung sie zu halten sich natürlich der Ausdruck V*» mit anschloß, ohne darum an ein späteres Aufhören zu denken. Hat aber Chorin psa'ffit ausschließlich genommen, so entsteht die Frage: Welche Gebote sind Deut. 4, 28 unter rnaan Va nst

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