Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 4 (April 1845)
- Date
- 1845-04-01
- Page
- Seite 148 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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148 Bericht über Synagoge und Schule. Bericht über Synagoge und Schule. Hamburg., Zweiter Artikel. (Fortsetzung). Mer auch hierbei können wir nicht stehen bleiben und wir sind gezwungen, wollen wir unfern Gegenstand erschöpfen, die geehrten Leser noch weiter herumzuführen ln dem Fundamente, worauf das Gebäude unserer Gemeinde ruht, und noch manche morsche Pfeiler treffen wir da an, die durch neue kräftige ersetzt werden müssen. Diese Untersuchung führt uns leider auf ein Feld, das wir bis jetzt mit großer Vorsicht zu umgehen strebten. Aber es hilft nichts, nur dann kann eine Krankheit vollkommen geheilt werden, wenn man sie bis auf den tiefsten Grund kennt: und welchen erfahrnen Arzt halt der Schmerz, den seine Sonde verursacht, zurück, die Wunde zu untersuchen? Sollten wir daher mit dem Nachstehenden manche Persönlichkeit verletzen, so mag man bedenken, daß wir es hier nicht mit Privatleuten zu thun haben, als welchen wir ihnen unsere schuldige Hochachtung nie versagen können und werden, sondern mit Verwaltern einer Sache, für die wir streiten. Und da auch sie es unbestritten mit dieser Sache redlich meinen, so werden auch sie jede persönliche Rücksicht, sie selbst betreffende nicht ausgenommen, außer Acht lassen; sie werden, wo wir im Rechte sind, uns ihre Zustimmung nicht versagen, und wo wir irren, unsere menschliche Kurzsichtigkeit verzeihen. Mit innigem Danke werden wir jede Zurechtweisung in diesem Punkte entgegen nehmen. So fahren wir getrost fort uns an die Mahnung unserer Weisen haltend, w'h Wirt *a wo tnpM. Wie wir oben erwähnten, ergänzt sich der Gemeindevorstand selbst. Nach welchen Bestimmungen, nach welchen Ansichten bei dieser Rekrutirung verfahren wird; ob der zu Erwählende einer bestimmten Classe der Gesellschaft angehören muß, oder nicht; ob ein bestimmter Beitrag zur Befähigung erforderlich ist oder nicht, — gehört zu den Dingen, die mit chinesischer Heimlichthuerei den Gemeindemitgliedern verborgen bleiben. So viel ersehen wir nur aus der Praxis, daß das Vorsteher-Collegium sich aus der Zahl der reichen Kausteute ergänzt. ' So lange die Gemeindeverfassung und Verwaltung auf die Weise geführt wird, wie bis jetzt,, ist dieses auch der einzige Stand, der zu diesem Amte befähigt. Sowohl die würdige Repräsentation gegen Außen, wie die möglichst freie und unabhängige Stellung, der Gemeinde gegenüber, sind nothwendige Attribute, deren sich in unserm Kaufmannsstaate nur der reiche Kaufmann zu erfreuen hat; ferner sind nackjetziger Eintheilung die Geschäfte der Vorsteher so zeitraubend, daß Männer unseres gewerbthätigen Mittelstandes sich derselben gar nicht unterziehen könnten. Nun aber fragt es sich, sind die Reichen unserer Gemeinde wirklich die Besten, die Tauglichsten, die Frömmsten, die Intelligentsten derselben?