Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 3 (März 1845)
- Date
- 1845-03-01
- Page
- Seite 106 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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106 Bericht über Synagoge und Schule. Verfolgen wir das -Nebel dis zur Wurzel, so stoßen wir in unserer Gemeindeversassung zuerst auf einen wunden Fleck. Unser Vorstand besteht nämlich aus einem Collegio von neun Vorstehern, wovon ein Jeder neun Jahre im Amte bleibt, so daß jedes Jahr Einer aUstrirt, nachdem stch das Collegium ohne die Stimmen der Gemeindemitglieder, oder etwa eines von diesen gewählten Körpers, durch eigene Wahl ergänzt hat. Dieses Collegium vereinigt in stch sowohl die gesetzgebende als die erecutive Gewalt für sämmtliche innere Angelegenheiten der Gemeinde. Für die Armenverwaltung sorgt das Armeneollegium, bestehend aus fieben Districtspflegern, den Hospitalpflegern und zwei Mitgliedern des Vorsteher-Collegiums. So wie dieser Zweig werden noch verschiedene Verwaltungen von Gemeindemitgliedern unter Aufsicht und Mitwirkung eines der Vorsteher ausgeführt, als die Fremden-Commission, die Matzes-Commission u. s. w. Die Cultus-Angelegenheiten stehen unter specieller Aufsicht zweier Mitglieder des Vorsteher-Collegiums (Cultus-Vorsteher), unter Mitwirkung des geistlichen Beamten. Für wichtige Cultusfalle besteht eine größere Commission von vier Mitgliedern des Vorsteher -Collegii unter Prafidio des geistlichen Beamten. Die Gemeindemitglieder haben an der Verwaltung unserer Angelegenheiten nur einen geringen Antheil, ja, es ist ihnen nicht einmal durch irgend eine Wahlberechtigung der geringste indirekte Einfluß gelassen. Daraus entsteht, daß die Vorsteher zwar die Verweser unserer Anstalten, nicht aber die Vertreter der Gemeindemitglieder, ihrer Ansichten und Wünsche sind. Man klagt darüber, daß durch die Mangel unserer städtischen Verfassung das materielle Interesse der jüdischen Einwohner im gesetzgebenden Körper durchaus nicht vertreten ist, und übersieht es, daß wir es für die inneren Verhältnisse unserer Gemeinde, für die geistigen Interessen ihrer Mitglieder eben so wenig sind. Der Jude zahlt die ihm vom Vorsteher- Collegio aufgelegten Steuern zu den Bedürfnissen der Gemeinde, ohne zu wissen, nach welchem Modus er besteuert ist. Eine Reklamation an eine andere Behörde außer dem Senate kann nicht Statt finden, und dieser, zu wenig mit den inneren Verhältnissen der Gemeinde sowohl, als mit denen der Mitglieder bekannt, pflegt in solchen Fällen wieder an die Vorsteher zu verweisen, so daß die Reklamation unnütz ist und der Vorstand Richter in seiner eigenen Sache bleibt. _ Der Jude zahlt seine Steuern, ohne zu wissen, wofür er sie zahlt, da kein Budget ihm über die Ausgaben für irgend einen Zweig der Verwaltung Ausschluß gibt. Ein Vorsteher tritt aus, ein Anderer tritt ein, kaum daß die Gemeinde es erfährt; wer zufällig an dem Sabbat, an welchem es in den beiden Hauptsynagogen bekannt gemacht wird, diese nicht besucht hat, wird es zum Theil erst dann gewahr, wenn irgend eine Gemeinde-Angelegenheit