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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-03-01 · 3 (März 1845) · p. Seite 93

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
3 (März 1845)
Date
1845-03-01
Page
Seite 93 (sequence 15)
Language
German
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Neber Auflösbarkeit der Eide- 93 und muntert ihn zu einem neuen besseren Lebenswandel auf. Er betrachtet sich an diesem heiligen Tage als neugebornen Erdensohn, er fängt wieder an seine Wege zu prüfen und das Bessere zu wählen. Es versteht sich nun von selbst, und manche Sprüche der heiligen Schrift und unserer altenWeisen haben nicht ermangelt darauf hinzuweisen, daß der Sünder auf die Vergebung seiner bisherigen Sünden an diesem Tage bloß dann zu hoffen habe, wenn er solche bereut. Fehlt ihm aber die Reue und der Vorsatz, seinen Weg zu verlassen, dann ist dieser Gnadentag für ihn umsonst verflossen. Die Lehrer erklären ferner, daß auch dann die Reue nicht hinreichend ist, wenn die Folgen der Vergehungen, so man sie zu verbessern im Stande ist, noch fortdauern; daher der talmudische Satz: „Wenn Einer den Anderen durch Wort oder That, durch Vergreifung an seinem guten Namen oder an seinem Vermögen verletzt, dann kann er so lange keine Vergebung hoffen, bis er den Verletzten wieder durch jedes mögliche Mittel versöhnt und beruhiget." Es muß also jedem frommen Israeliten daran gelegen sein, daß bei Eingang dieses heiligen Tages er nicht nur alle seine bisherigen Sünden bekennt und bereuet, sondern auch sich bestrebt, alle Folgen derselben, wenn solche noch fortdauern könnten, aufzuheben und zu vernichten; daher die Abbitte, die ein Jeder an dem Vorabende dieses Tages seinen Bekannten thut, in der Besorgniß, ob er nicht einen derselben einmal auf irgend eine Art verletzt hatte. — Nun wird aber die Uebertretung der Gelübde und selbstauferlegten promissorischen Eide bei, den Juden (trotz der Angeberei des Herrn H.) als schwere und strafbare Sünde betrachtet, und es wirken deren Folgen noch über den heiligen Tag hinaus fort. So wenn z. B. sich Jemand die Enthaltung schwer zu entbehrender Genüsse auferlegt, wie leicht kann er in deren .Verletzung verfallen: es wirkt dann der Versöhnungstag nicht die Vergebung aus, da die Folgen der Sünden sich noch ferner wiederholen. Hierzu kommt noch, daß selbst die in Gemüthsaufregung oder Uebereilung ausgesprochenen Gelübde als bindend betrachtet werden, daß ferner die zweimalige Wiederholung eines Vorsatzes für ein Gelübde gilt. Bei der bei den Juden notorischen Heilighaltung der Gelübde und Schwüre, wollte man eine hieraus entstehende Sünde, die, wie bemerkt, noch weiter fortwirkt, nicht auf sich lasten lassen: und daher die feierliche Auflösung von dem Vorbeter und den neben ihm stehenden Gelehrten, und dann auch die darüber von der ganzen Gemeinde ausgesprochene Reue. Diese Auflösung, die, wie bemerkt, nur denGelübden gilt, ist der Schluß aller bewußten und unbewußten Sünden, deren Bekenntniß schon im früheren Vespergebete Anfang genommen, um so dann rein vor Gott am Eingänge des Tages zu erscheinen. Auf diese Weise ist

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