Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 3 (März 1845)
- Date
- 1845-03-01
- Page
- Seite 91 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Ueber Auflvstarkeit der Eibe. 91 gehende Aufhebung bloß für jene Gelübde gelten könne, die man sich selbst auferlegt, keineswegs aber für solche, die ein Anderer oder das Gericht auferlegt. R. Nissim setzt den richtigen Grund hinzu, „rsi bsv irun l-vaSB ihsi nwi saisa »in man", denn er schwört ja nach der Meinung des Anderen und damit widerruft er selbst die frühere Aufhebung. — Diese gewiß richtig motivirte, von keinem noch bestrittene, von R. Joseph Caro (I. D. 212. Ende) unbedingt aufgenommene Bemerkung (obgleich letzterer hinsichtlich einer spateren Auflösung beide streitende Meinungen anführt), wurde wie natürlich zur gehörigen Stelle in den Machsorim, nämlich zum Kol Nidre, angeführt. Jene anderen Glossen aber der Autoritäten zu Nedar. 65. a besprechen bloß .den Fall einer späteren, auf unerlaubte Art geschehenen Auslösung der bereits von einem Anderen auferlegten Gelübde oder promissorischen Schwüre, und da sind die Meinungen getheilt, worauf aber die Anmerkungen in den Machsor - Ausgaben gar keinen Bezug haben. Was ist nun aus der neuen Aufdeckung deö Verfassers und aus dem „harten Tadel" geworden, der nach seiner Meinung alle Apologeten trifft? Diese und die Machsorausgaben stehen nun ganz unschuldig da, und die Citationen des Verfassers bleiben unrichtige und ungerechte Denuuciationen. Daß aber auch eine spätere Auflösung bei assertorischen gerichtlichen Eiden nach keiner Meinung irgend eine Geltung habe, und auch bei promissorischen Schwüren nach der jetzigen Art ihrer Anwendung gar keinerlei Auflösung zu besorgen steht, haben wir bereits oben klar gezeigt, lind hiermit glaube ich, den Verfasser mit seinem ganzen Gerede bis zur Seite 280 zurecht gewiesen zu haben. Im Anfänge jener Seite (280) heißt es nun aber: „ bei Gelegen- „ heit des Kol Nidre wird S. 64 (im erwähnten Werke des Rabbiners „Frankel) auf den Ausdruck „„wodurch wir uns etwas versagen oder „verbieten"", (mögen ungültig sein) hingewiesen, als wenn Alles „darauf sich bezöge, als wenn nicht dem „dvnvW l-s nonax-ii" die selbstständigen Artikel »asn-mm »ssanmni midi, so wir gelobt, geschwo- „ren, verbannt, oder ff. vorangingen. Wozu solche Selbsttäuschungen? „Das Kol Nidre ist so allgemein gehalten, wie nur möglich. Alle „Gelübde Und Schwürest." Diese ganze Stelle ist so gegeben, als wäre da an keinem einzigen Worte zu zweifeln, und doch ist sie vom Anfänge an bis zum Ende voller Verwirmng und Verfälschung. Nie seine eigene Person wie z. B. einer gewissen Speise sich zu enthalten, oder auch eine andere Person betrisst, z. B. nichts von einem Anderen zu genießen oder den Anderen nichts von dem Seinigen genießen zu lassen. Ein Gelübde aber, das von einem Anderen auferlegt, oder zu dessen Gunsten geschieht, heißt: oder auch IX ^'IN Tran u. d. g. —